Von den Nachzahlungen geschuldeten Entgelts sind Nachzahlungen zu unterscheiden, die durch ein rückwirkend entstandenes höheres Entgelt verursacht werden. Diese Nachzahlungen werden hervorgerufen durch Tarifverträge, die rückwirkend in Kraft treten, sie können aber auch durch einen entsprechenden Einzelarbeitsvertrag entstehen. Entscheidend ist der rückwirkend entstandene Rechtsanspruch auf ein höheres Entgelt.

2.4.1 Nachzahlung bei bestehender Beschäftigung

Bei rückwirkenden Lohn- und Gehaltserhöhungen sind die Beiträge aus dem erhöhten Arbeitsentgelt vom Zeitpunkt der Begründung des neuen Anspruchs an zu berechnen. Die für die Zeit vom Beginn des Anspruchs bis zum Entstehungszeitpunkt des Anspruchs (z. B. Abschluss des Tarifvertrags) nachgezahlten Beträge sind wie bei Lohnnachzahlungen auf die Entgeltabrechnungszeiträume zu verteilen, für die sie bestimmt sind.

Aus Vereinfachungsgründen können die Nachzahlungen für die Berechnung der Beiträge jedoch im Monat der Auszahlung wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums gebildet wird.

 
Praxis-Beispiel

Zuordnung von Entgeltnachzahlungen ohne Überschreitung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze

Durch Tarifvertrag vom 3.4.2024 wird das monatliche Gehalt eines Angestellten rückwirkend vom 1.1.2024 an von 1.700 EUR auf 1.750 EUR erhöht. Der Nachzahlungsbetrag für die Monate Januar bis März i. H. v. 150 EUR wird zusammen mit dem April-Gehalt ausgezahlt.

Ergebnis: Da die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung des Jahres 2024 (5.175 EUR) nicht überschritten wird, können die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung im April aus insgesamt 1.900 EUR (1.750 EUR + 150 EUR Nachzahlung) ermittelt und an die Krankenkasse abgeführt werden.

 
Praxis-Beispiel

Zuordnung von Entgeltnachzahlungen mit Überschreitung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze

Durch Tarifvertrag vom 11.4.2024 wird rückwirkend vom 1.1.2024 an das monatliche Gehalt eines Angestellten von 4.050 EUR auf 4.350 EUR erhöht. Der Nachzahlungsbetrag von 900 EUR (= Monate Januar – März je 300 EUR) wird zusammen mit dem April-Gehalt (4.350 EUR + 900 EUR = 5.250 EUR) gezahlt. Da die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung des Jahres 2024 (5.175 EUR) überschritten wird, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Zeitraum Januar bis März 2024 wie folgt zu ermitteln:

 
  Kranken- und Pflegeversicherung Renten- und Arbeitslosenversicherung
Beitragsbemessungsgrenze Januar bis März 2024 15.525 EUR 22.650 EUR
bereits berücksichtigtes Arbeitsentgelt Januar bis März 2024 12.150 EUR 12.150 EUR
Differenz bis zu der Beitragsbemessungsgrenze 3.375 EUR 10.500 EUR

Ergebnis: Das Gehalt für April 2024 i. H. v. 4.350 EUR ist in voller Höhe beitragspflichtig, da es die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschreitet. Auch der Nachzahlungsbetrag i. H. v. 900 EUR wird in voller Höhe mit Beiträgen belegt, da die Differenz zur anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze i. H. v. 3.375 EUR bzw. 10.500 EUR nicht überschritten werden. Im April 2024 sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus dem Gesamtentgelt von 5.250 EUR zu ermitteln und an die Krankenkasse abzuführen.

2.4.2 Nachzahlung nach beendeter Beschäftigung

Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Lohn- und Gehaltserhöhungen sind auch dann beitragspflichtig, wenn der Tarifvertrag nach Beendigung der Beschäftigung abgeschlossen wird. Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wird durch den Tarifvertragsabschluss nicht der Anspruch dem Grunde nach festgelegt, sondern nur seine Höhe und die Zeit der Erfüllung dieses Anspruchs. Dies bedeutet, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Tarifverträge während der versicherungspflichtigen Beschäftigung entstehen. Demzufolge sind die Nachzahlungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Entgeltabrechnungszeiträume zu verteilen, in denen die entsprechende Arbeitsleistung erbracht wurde oder insgesamt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Werden in diesem Entgeltabrechnungszeitraum die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen überschritten, ist wiederum die Vergleichsberechnung für den Nachzahlungszeitraum erforderlich.

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