Die obersten Finanzbehörden der Länder geben auf Basis eines Rahmenkatalogs[1] eigene Erlasse bei regional auftretenden Naturkatastrophen heraus, die u. a. die steuerliche Behandlung von Unterstützungen an Arbeitnehmer festlegen. Regelmäßig wird bei Arbeitnehmern, die von einem Unwetter oder Hochwasser betroffen sind, davon ausgegangen, dass ein besonderer Notfall vorliegt, sodass Arbeitgeberleistungen auch über den Betrag von 600 EUR hinaus steuerfrei bleiben.

Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aus einem Unwetter oder Hochwasser aufgenommen werden, sind während der gesamten Laufzeit des Darlehens steuerfrei. Voraussetzung ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag i. H. d. Schadens steuerfrei.

Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Dabei ist auch zu dokumentieren, durch welche Naturkatastrophe der betroffene Arbeitnehmer zu Schaden gekommen ist. Entsprechende Regelungen gelten auch bei Naturkatastrophen im Ausland.

Solidarität unter Arbeitnehmern

Häufig tragen Arbeitnehmer durch Arbeitslohnverzicht zugunsten von betroffenen Kollegen dazu bei, entstandene Schäden und Notlagen zu mildern. Lohnbestandteile, auf die der Arbeitnehmer verzichtet, um dem Arbeitgeber die Zahlung einer Beihilfe an geschädigte Kollegen oder eine Zuwendung an eine zuwendungsempfangsberechtigte Einrichtung[2] zu ermöglichen, bleiben bei der Feststellung des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns unberücksichtigt, wenn der Arbeitgeber die zweckgebundene Verwendung der Mittel dokumentiert.[3] Die Unterstützungsleistungen müssen also nicht aus dem Nettoarbeitslohn der Arbeitnehmer erbracht werden. Ein Abzug der Zuwendung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung scheidet dann allerdings aus.

 
Praxis-Tipp

Unbürokratische Auszahlung möglich

Bei der Zuwendung einer Beihilfe anlässlich einer Naturkatastrophe gilt die Steuerbefreiung auch dann, wenn die förmlichen Auszahlungsmodalitäten nicht eingehalten werden.

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