Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.[1] Sie soll dem Betriebsstättenfinanzamt einen Eindruck von den räumlichen Verhältnissen, dem tatsächlich eingesetzten Personal und dem üblichen Geschäftsbetrieb vermitteln.

Die Lohnsteuer-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitlichen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte und ist keine Lohnsteuer-Außenprüfung.[2] Deshalb gelten die besonderen Vorschriften der Abgabenordnung für die Außenprüfung hier nicht. Insbesondere gelten die §§ 146 Abs. 2b, 147 Abs. 6, 201, 202 AO und § 42d Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht.[3]

Im Übrigen hemmt der Beginn der Lohnsteuer-Nachschau nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist.[4] Soweit eine Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung[5] festgesetzt worden ist, muss der Vorbehalt nach Durchführung der Lohnsteuer-Nachschau nicht aufgehoben werden.[6]

Lohnsteuer-Nachschau in besonderen Fällen

Eine Lohnsteuer-Nachschau kommt insbesondere in Betracht[7]:

  • bei Beteiligung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit,
  • zur Feststellung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmereigenschaft,
  • zur Feststellung der Anzahl der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer,
  • bei Aufnahme eines neuen Betriebs,
  • zur Feststellung, ob der Arbeitgeber eine lohnsteuerliche Betriebsstätte unterhält,
  • zur Feststellung, ob eine Person selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig ist,
  • zur Prüfung der steuerlichen Behandlung von sog. Minijobs[8], ausgenommen Beschäftigungen in Privathaushalten,
  • zur Prüfung des Abrufs und der Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und
  • zur Prüfung der Anwendung von Pauschalierungsvorschriften[9].

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