Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (= Urlaubsjahr) Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen. Bei Schwerbehinderten, die von den gesetzlichen Vorschriften erfasst werden, erhöht sich der Anspruch auf 35 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

Die Urlaubsdauer richtet sich nach den Beschäftigungstagen, die der Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegt hat. Bei Urlaubsantritt werden die dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage aufgrund der Beschäftigungstage ermittelt. Der Arbeitnehmer erwirbt nach 12 Beschäftigungstagen (Schwerbehinderte 10,3) Anspruch auf einen Tag Urlaub.

Beschäftigungstage sind alle Tage, an denen ein Arbeitsverhältnis zu Betrieben des Baugewerbes bestanden hat, mit Ausnahme der Tage, an denen der Arbeitnehmer

  • unentschuldigt gefehlt hat,
  • unbezahlten Urlaub über 14 Kalendertage hatte.

Volle Beschäftigungsmonate rechnen 30 Tage, angebrochene Monate sind tageweise zu zählen. Am Jahresende sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Restansprüche zu ermitteln und auf das folgende Urlaubsjahr vorzutragen. Bruchteile, die mindestens einen halben Urlaubstag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

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