Nach der Pfändung kann zwischen Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner vereinbart werden, dass an den Gläubiger ein geringerer als der nach § 850c ZPO[1] oder § 850d ZPO[2] gepfändete Teil des Arbeitseinkommens abzuführen ist. Eine solche Vereinbarung braucht sich ein nachpfändender (= neu mit Nachrang pfändender) Gläubiger aber nur entgegenhalten zu lassen, wenn er ihr zugestimmt hat; sonst wirkt sie nicht gegen ihn. Die Rechtslage im Einzelnen ist umstritten. Wenn der später pfändende Gläubiger Anspruch auf die vollen pfändbaren Einkommensteile erhebt, wird die Erklärung des ersten Pfändungsgläubigers zum Teil dahin ausgelegt, dass die Vereinbarung über eine höhere Pfändungsfreigrenze vom Hinzukommen eines voll pfändenden weiteren Gläubigers an nicht mehr gelten soll. Nach Ansicht des BAG[3] soll, wenn der nachpfändende Gläubiger der Stundungsvereinbarung nicht zugestimmt hat, sein Pfändungspfandrecht von dem Zeitpunkt an durchgreifen, zu dem der vorrangige Gläubiger voll befriedigt gewesen wäre, wenn er seit Zustellung seines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die pfändbaren Beträge bis zur Höchstgrenze ausgeschöpft hätte. Von diesem Zeitpunkt an soll demnach der pfändbare Einkommensteil dem nachpfändenden Gläubiger zustehen; der Verzicht des besserrangigen Gläubigers auf die Einziehung soll nicht zulasten nachrangig pfändender Gläubiger gehen. Dies erscheint allerdings bedenklich.[4] Der Arbeitgeber wird in einem solchen Fall auf Einvernehmen der Beteiligten hinwirken oder, wenn sich dieses nicht erzielen lässt, die von Pfändungen erfassten Einkommensteile wegen Gläubigergewissheit hinterlegen.[5]

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