Die Tatbestände, die eine Krankenversicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) ausschließen oder für vorrangig erklären, sind in § 3 KVLG 1989 abschließend aufgeführt. Im Grundsatz gilt, dass die LKV dann nicht zum Tragen kommt, wenn

  • Krankenversicherungspflicht nach anderweitigen gesetzlichen Vorschriften besteht oder
  • für die in Betracht kommende Person Krankenversicherungspflicht in der allgemeinen Krankenversicherung nach § 192 SGB V fortbesteht.

Ausnahmetatbestände

Dieser Grundsatz wird allerdings durch die in § 3 Abs. 2 KVLG 1989 aufgezählten Ausnahmen in vielfältiger Weise durchbrochen. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung auch klargestellt, dass ein hauptberuflich selbstständiger landwirtschaftlicher Unternehmer nur gemäß § 2 Abs. 1 KVLG 1989 der Krankenversicherungspflicht unterliegt.[1] Die hauptberufliche selbstständige landwirtschaftliche Tätigkeit führt somit im Verhältnis zu einer daneben ausgeübten entgeltlichen, abhängigen Beschäftigung zum Ausschluss der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der allgemeinen Krankenversicherung.[2] Die Prüfung, ob die selbstständige landwirtschaftliche Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung her die daneben ausgeübte Beschäftigung überwiegt und demzufolge als hauptberuflich anzusehen ist, muss anhand der Tatsachen des Einzelfalls beurteilt werden.[3]

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit anzunehmen ist, kann den "Grundsätzlichen Hinweisen zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit" des GKV-Spitzenverbands[4] entnommen werden.

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