Die in der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich tätigen Arbeitnehmer erhalten neben einem Barlohn üblicherweise auch sog. Deputate. Diese Deputate sind lohnsteuerpflichtige Sachbezüge, die mit den (um übliche Preisnachlässe geminderten) üblichen Endpreisen am Abgabeort zu versteuern sind; mitunter sind amtliche Sachbezugswerte festgelegt. Reicht bei einer Deputatsgewährung der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht aus, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den fehlenden Betrag zuschießen. Weigert sich der Arbeitnehmer, den Fehlbetrag auszugleichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Deputate in entsprechend geringerem Umfang zu gewähren. Ist dies nicht möglich, so hat der Arbeitgeber den Sachverhalt dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen, das dann die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern wird.[1]

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