Begriff

Künstler und Publizisten im Sinne der Künstlersozialversicherung sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend selbstständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren.

Für bestimmte, im KSVG genannte Unternehmen, besteht Abgabepflicht auf alle an selbstständige Künstler/Publizisten geleistete Zahlungen für künstlerische/publizistische Leistungen/Werke. Das gilt für Zahlungsempfänger, die natürliche Personen sind. Dabei handelt es sich um eine Umlage, die keinen Personenbezug zum Auftrag nehmenden Künstler/Publizisten herstellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Wichtige Rechtsgrundlage ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), da Befristungen bei Künstlern häufige arbeitsrechtliche Gestaltungsformen sind.

Der Einsatz von Künstlern kann aufgrund der spezifischen Anforderungen eine geschlechtsbezogene Differenzierung als wesentliche Anforderung nach § 8 AGG rechtfertigen.

Lohnsteuer: Die für den Berufszweig wichtige Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit und die damit verbundenen Fragen zum Lohnsteuerabzug sind geregelt im sog. Künstlererlass des BMF, Schreiben v. 5.10.1990, IV B 6 – S 2332-73/90, BStBl 1990 I S. 638 ergänzt durch BMF, Schreiben v. 9.7.2014, IV C 5 - S 2332/0-07, BStBl 2014 I S. 1103. Bei der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beschränkt steuerpflichtiger Künstler ist das BMF-Schreiben v. 31.7.2002, IV C 5 – S 2369 – 5/02, BStBl 2002 I S. 707, mit Änderungen durch das BMF-Schreiben v. 28.3.2013, IV C 5 - S 2332/09/10002, BStBl 2013 I S. 443 zu beachten.

Sozialversicherung: Das Recht der Künstlersozialversicherung ist im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt. Ergänzend gelten die Entgeltverordnung (KSVG-EVO), die (jährliche) Abgabesatzverordnung und die Beitragsüberwachungsverordnung (KSVG-BÜVO). Bestimmte Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) finden Anwendung. Zur Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit/abhängiger Beschäftigung gibt der Abgrenzungskatalog (GR v. 1.4.2022: Anlage 1) Orientierung. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben ein Gemeinsames Rundschreiben zur Durchführung des KSVG (GR v. 16.1.1996) veröffentlicht.

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