Ob das bei den Fernsehanstalten beschäftigte künstlerische Personal selbstständig oder unselbstständig tätig ist, hängt neben den vertraglichen Vereinbarungen weitgehend von der tatsächlichen Gestaltung der Tätigkeit ab; hier gelten bundeseinheitliche Abgrenzungen.[1] Freie Mitarbeiter im Hörfunk und Fernsehen (sog. Fernsehkünstler) sind grundsätzlich nichtselbstständig beschäftigt, außer es handelt sich um die im sog. Negativkatalog des Künstlererlasses bezeichneten Mitarbeiter, soweit sie nur für einzelne Produktionen tätig werden.[2]

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