Die Aufwendungen des Versicherten werden von der Krankenkasse regelmäßig nur dann erstattet, wenn sie von Leistungserbringern erbracht werden, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind.[1] Falls eine Zulassung nicht erforderlich ist, genügt es, dass der Leistungserbringer im SGB V als solcher benannt ist (z. B. Apotheker).

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