Welcher Kirchensteuersatz anzuwenden ist, richtet sich nach der Betriebsstätte des Arbeitgebers. Die Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung neben der Lohnsteuer anzumelden und an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen, auch wenn die Arbeitnehmer im Bezirk eines anderen Finanzamtes wohnen.

Kirchensteuer-Jahresausgleich durch Arbeitgeber

Für die Durchführung des Kirchenlohnsteuer-Ausgleichsverfahrens gelten dieselben Regelungen wie für den Lohnsteuer-Jahresausgleich[1] Zusammen mit einem etwaigen Lohnsteuer-Jahresausgleich ist auch ein Kirchensteuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber vorzunehmen. Erstattungen oder Nachforderungen können sich dadurch ergeben, dass für den Ort der Betriebsstätte ein anderer Kirchensteuersatz gilt als für den Wohnort.

Für die Führung des Lohnkontos[2] und für die Ausschreibung der (Kirchen-)Lohnsteuerbescheinigung[3] usw. gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Lohnsteuer.

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