Die Datenstelle der Rentenversicherung wird von den Meldebehörden über Geburten im gesamten Bundesgebiet unterrichtet.[1] Dadurch werden die Rentenversicherungsträger in die Lage versetzt, sich frühzeitig mit der Mutter des Kindes in Verbindung zu setzen, um sie über die Rechtslage zu unterrichten.

Geburten vor 1986/1992 oder Geburten im Ausland, die zur Anrechnung von Kindererziehungszeit berechtigen könnten, werden den Rentenversicherungsträgern in der Regel nicht bekannt sein.

 
Wichtig

Vormerkung der Kindererziehungszeit beantragen

Unabhängig von einer etwaigen Meldung einer Geburt muss der Erziehende für die die Vormerkung (Anerkennung) der Kindererziehungszeit beantragen (unter Vorlage der Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde oder des Familienbuches).

Die Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten erheblich sind, sind nachzuweisen. Für Kindererziehungszeiten vor dem 1.1.1986 genügt die Glaubhaftmachung.

Die Rentenversicherungsträger haben Vordrucke, mit denen sie die für die Anerkennung der Kindererziehungszeiten notwendigen Tatsachen abfragen.

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