Rz. 6

Dienst- und Sachleistungen, zu denen auch das Pflegegeld gehört, die nicht durch einen ausländischen Versicherungsträger im Wege der Sachleistungsaushilfe erbracht werden können, weil es an einem entsprechenden Abkommen fehlt, muss der Versicherte sich in Abweichung vom Sachleistungsprinzip selbst beschaffen. Der deutsche Unfallversicherungsträger erstattet die angemessenen Kosten. Angemessen sind grundsätzlich die Kosten, die tatsächlich anfallen. Abweichungen nach oben oder unten sind möglich und führen zu einem entsprechend erhöhten oder reduzierten Erstattungsanspruch. In diesem Rahmen gilt grundsätzlich das Prinzip der freien Arzt- bzw. Leistungserbringerwahl. Da nur die angemessenen Kosten zu erstatten sind, sind innerhalb der Auswahl die Standards deutscher Versorgung durch Leistungserbringer zu beachten. Die in Deutschland bei angemessener Versorgung verursachten Kosten stellen die Obergrenze der möglichen Erstattung dar (Ricke, in: KassKomm SGB VII, § 97 Rz. 3a; offen lassend: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.8.2013, L 2 U 133/11).

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