Verlangt der Auszubildende innerhalb der letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung, kommt nach § 78a Abs. 2 BetrVG grundsätzlich kraft Gesetzes ein unbefristeter Vollzeitarbeitsvertrag zustande. Dies gilt auch dann, wenn die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Das Verlangen auf Weiterbeschäftigung muss innerhalb der 3-monatigen Frist erfolgen, sonst ist es unwirksam. Der Anspruch auf unbefristete Weiterbeschäftigung richtet sich auf einen Arbeitsplatz entsprechend der Ausbildung in dem Betrieb, in dem der Auszubildende in die JAV gewählt worden ist. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz besteht allerdings nicht. Das zu zahlende Entgelt richtet sich nach dem vergleichbarer Arbeitnehmer.

Das Übernahmerecht des Auszubildenden nach § 78a steht zu dessen Disposition. Deshalb kann nach Ausübung des Weiterbeschäftigungsverlangens und dem Entstehen des Arbeitsverhältnisses dieses einvernehmlich abgeändert werden.[1]

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