Aufgabe der JAV ist es, die besonderen Interessen der Jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zu vertreten, und zwar sowohl gegenüber dem Betriebsrat als auch – gemeinsam mit dem Betriebsrat – gegenüber dem Arbeitgeber. Die JAV hat das Recht, sich aller Angelegenheiten anzunehmen, die für die von ihr vertretene Gruppe von Arbeitnehmern von Belang sind. Sie kann diese JAV-intern, mit dem Betriebsrat oder zusammen mit diesem auch mit dem Arbeitgeber diskutieren. Schließlich ist Aufgabe der JAV, den Kontakt mit den Jugendlichen und Auszubildenden zu pflegen und als ihr Ansprechpartner in betrieblichen Belangen zu dienen.

1.1 Aufgabenkatalog

§ 70 Abs. 1 BetrVG enthält einen Katalog an allgemeinen Aufgaben, die der Gesetzgeber der JAV übertragen hat und die denen des Betriebsrats[1] entsprechen:

  • Nr. 1: Beantragung aller Maßnahmen, die den Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs dienen, beim Betriebsrat (z. B. Maßnahmen betreffend die Arbeitszeit, die Schaffung von Ausbildungsplätzen, die Festlegung der Dauer der Ausbildung[2] etc.). Diese Regelung entspricht der in § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für den Betriebsrat.
  • Nr. 1a: Beantragung von Maßnahmen, die auf eine tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter bei den Jugendlichen und Auszubildenden hinwirken (z. B. Maßnahmen, die auf eine einheitliche Vergütung beider Geschlechter abzielen), beim Betriebsrat.[3]
  • Nr. 2: Überwachungsrecht und -pflicht im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsnormen[4], die für die Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb von Bedeutung sein können.[5]
  • Nr. 3: Entgegennahme von Anregungen der Jugendlichen und Auszubildenden.[6]
  • Nr. 4: Hinwirken darauf, dass ausländische Jugendliche und Auszubildende im Betrieb besser integriert werden.[7]
[3] § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG für den Betriebsrat.
[4] Z. B. des BBiG, des JArbSchG etc.
[5] § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG für den Betriebsrat.
[6] § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG für den Betriebsrat.
[7] § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für den Betriebsrat.

1.2 Mitwirkung des Betriebsrats

Für die Erledigung aller in § 70 Abs. 1 BetrVG genannten Aufgaben muss sich die JAV des Betriebsrats bedienen. Ohne ihn kann sie nach außen, insbesondere auch gegenüber dem Arbeitgeber, nicht tätig werden.

Damit die JAV ihre Aufgaben sachgerecht erledigen und sich rechtzeitig mit dem Betriebsrat in Verbindung setzen kann, muss der Betriebsrat die JAV seinerseits rechtzeitig und umfassend von sich aus über alle Umstände und Tatsachen, die die gesetzlichen Aufgaben der JAV betreffen, unterrichten und der JAV auf Verlangen aller erforderlichen Unterlagen vorlegen.[1]

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