Rz. 25

Sozialleistungsträger dürfen die Daten des Rehabilitationsentlassungsberichts (ärztlichen Entlassungsberichts) einer von ihnen selbst durchgeführten Leistung zur medizinischen Rehabilitation nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1, d. h. regelmäßig nur mit Einwilligung der betroffenen Person, übermitteln, da diese Daten nicht unter die Ausnahmeregelung des Abs. 2 Nr. 1 fallen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistung in einer eigenen Rehabilitationsklinik der Stelle nach § 35 SGB I durchgeführt wurde oder in einer sog. Vertragseinrichtung.

 

Rz. 26

Nur sofern in den jeweils geltenden Spezialvorschriften des SGB, z. B. für die gesetzlichen Krankenkassen das SGB V, eine Übermittlungsbefugnis enthalten ist, geht diese nach § 37 Satz 1 SGB I dem § 76 vor. Im Ergebnis darf dann auch ohne Einwilligung der betroffenen Person der Rehabilitationsentlassungsbericht oder Teile bzw. Daten daraus in diesem genau geregelten Fall zulässig übermittelt werden.

 
Achtung

Erbringt eine gesetzliche Krankenkasse eine medizinische Leistung zur Rehabilitation nach § 40 SGB V in einer Rehabilitationseinrichtung, mit der ein entsprechender Versorgungsvertrag nach § 111c SGB V besteht (Leistungserbringer), so ist es nach § 276 Abs. 2 Satz 2 SGB V zulässig, dass die Leistungserbringer den Rehabilitationsentlassungsbericht unmittelbar an den MDK übermitteln.

Hierin könnte eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis gesehen werden, da es heißt: "sind die Leistungserbringer verpflichtet, diese Daten unmittelbar an den Medizinischen Dienst zu übermitteln". Dem Gesetzgebers ging es bei der Ergänzung des § 276 Abs. 2 SGB V im Jahr 2016 durch Art. 6 des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenversorgung (KSHG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) jedoch um eine reine Verfahrensregelung, wie sich aus dem Regierungsentwurf (BR-Drs. 277/15) eindeutig ergibt. Dort heißt es:

"Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit wiederholt beanstandet, dass das beschriebene Umschlagverfahren nicht eingehalten wird und Krankenkassen Kenntnis von Unterlagen erhalten, die nur für den MDK bestimmt sind. Die Neuregelung sieht vor, dass es zwar zur Vereinfachung des Verwaltungsablaufes weiterhin möglich ist, dass auch die Krankenkasse für den MDK personenbezogene Daten anfordern kann, der Rücklauf aber nur noch direkt an den MDK zu erfolgen hat. Damit wird sichergestellt, dass die Krankenkasse keine Kenntnis von den für die Begutachtung durch den MDK erforderlichen und nur für diesen bestimmten Daten erhält".

Es sollte mit der Ergänzung des § 276 Abs. 2 SGB V keine Übermittlungsbefugnis geschaffen, sondern gesetzlich nochmals bestätigt werden, dass medizinische Unterlagen stets an den MDK zu übermitteln sind und nicht an die Krankenkassen. Die Übermittlung an den MDK ist daher weiterhin nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.

 

Rz. 27

Ärztliche Entlassungsberichte, die einer in § 35 SGB I genannten Stelle von einer anderen Stelle im Rahmen eines Verfahrens zur Erbringung einer Sozialleistung übermittelt wurden, können dagegen unter den erleichterten Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 übermittelt werden.

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