0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.1981 mit dem SGB X v. 18.1.1980 (BGBl. I S. 1469) in Kraft gesetzt. Überarbeitet wurde sie durch das Zweite SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229), in dessen Fassung sie bis heute mit geringfügigen Änderungen gilt. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde die Vorschrift neu bekanntgemacht.

Vom Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem die Vorgaben der EU-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31) in deutsches Recht umgesetzt wurden, wurde § 70 nicht berührt.

Am 24.5.2016 trat die Verordnung (EU) 2016/679) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) in Kraft (ABl. L 119), deren Regelungen seit dem 25.5.2018 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und somit auch in Deutschland unmittelbar anwendbar sind. Die bisherigen Regelungen zum Datenschutz werden durch die DSGVO ersetzt. Die DSGVO hat an einigen Stellen sog. Öffnungsklauseln, die es den nationalen Gesetzgebern in einigen Bereichen ermöglichen, selbst datenschutzrechtliche Regelungen zu schaffen. Dies ist z. B. in dem neuen Bundesdatenschutzgesetz und den Sozialgesetzbüchern geschehen. Diese Regelungen sind neben der DSGVO anzuwenden.

Die Vorschriften zum Sozialdatenschutz wurden zum 25.5.2018 durch Art. 19 und Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetz und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2451) angepasst. § 70 wurde nur redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 DSGVO i. V. m. § 67 SGB X. Konkret wurde der Begriff "Betroffener" durch "betroffene Person" ersetzt und entspricht damit Art. 4 Nr. 1 DSGVO.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift erlaubt den Stellen nach § 35 SGB I die Übermittlung von Sozialdaten für Zwecke der Durchführung des Arbeitsschutzes. Dieser wird wahrgenommen sowohl durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als auch durch staatliche Behörden.

 

Rz. 3

§ 70 musste eingeführt werden, um eine zulässige Datenübermittlung auch an die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zu ermöglichen, die keine Stellen nach § 35 SGB I sind, wie die Bergbehörden oder andere staatliche Stellen (vgl. Rz. 5 f.).

2 Rechtspraxis

2.1 Übermittlung von Sozialdaten

 

Rz. 4

§ 70 regelt die Übermittlung von Sozialdaten. Der Begriff der Übermittlung ist seit 25.5.2018 in Art. Art. 4 Nr. 2 DSGVO als Teil der Verarbeitung definiert. Die Kommentierung zu § 67 geht auch auf die Begriffsbestimmungen des Art. 4 DSGVO ein.

2.2 Zuständige Arbeitsschutzbehörden

 

Rz. 5

Eine Datenübermittlung für Zwecke des Arbeitsschutzes ist zulässig an

  • die ausdrücklich in § 70 genannten Bergbehörden und
  • staatliche Stellen, die mit Aufgaben des Arbeitsschutzes befasst sind; dies sind insbesondere Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz.

Zu beachten ist, dass es sich um staatliche Stellen handeln muss. Allerdings können auch beliehene Unternehmer, wie der Technische Überwachungsverein (TÜV), zulässige Datenempfänger sein.

 

Rz. 6

Der Kreis der Behörden ist also nur mittelbar umrissen. Der Gesetzgeber will dadurch erreichen, dass alle, die an der Durchführung des Arbeitsschutzes mitwirken, auch an der Datenübermittlung nach § 70 teilhaben.

2.3 Aufgabenerfüllung

 

Rz. 7

Als Übermittlungsvoraussetzung kommt es auf die "gesetzliche Aufgabe Arbeitsschutz" an.

Der Begriff "gesetzliche Aufgabe" in § 70 umfasst – anders als in § 69 Abs. 1 Nr. 1 – einen spezifischen Aufgabenbereich, nämlich den des Arbeitsschutzes. Im Unterschied zu § 69 Abs. 1 Nr. 1 ist diese Aufgabe in § 70 aber nicht einem bestimmten in § 35 SGB I genannten Leistungsträger zugeordnet, sondern umfasst alle Stellen, die mit der Durchführung des Arbeitsschutzes betraut sind.

Unter Arbeitsschutz ist die Summe aller Maßnahmen zu verstehen, die dazu beitragen, Gefahren, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auftreten können, vom Arbeitnehmer abzuwenden oder diese zu mindern (vgl. dazu Gewerbeordnung, Arbeitssicherheitsgesetz, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Sonn- und Feiertagsarbeitsverbote bzw. -einschränkungen, Arbeitsvertragsschutz, Unfallverhütungsvorschriften, Gefahrstoffverordnungen, Ladenschlussgesetz, SGB IX u. a.m.).

2.4 Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person

 

Rz. 8

Zum Begriff wird auf die Komm. zu § 68 verwiesen.

 

Rz. 9

Es handelt sich um eine Einzelfallprüfung. Die Prüfung obliegt vornehmlich der ersuchenden Stelle. Sie soll möglichst bereits in ihrem Auskunftsersuchen darlegen, dass keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Person beeinträchtigt werden. Die ersuchte Stelle kann sich nach § 67d Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich auf die Angaben im Ersuchen verlassen.

2.5 Öffentliches Interesse

 

Rz. 10

Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person bleiben jedoch unbeachtlich, wenn das öffentliche Interesse an der D...

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