Rz. 20

Satz 3 begrenzt die Zulässigkeit der Übermittlung biometrischer, genetischer und Gesundheitsdaten auf die Übermittlungsbefugnisse der §§ 68 bis 77 oder einer anderen Rechtsvorschrift des SGB. Der deutsche Gesetzgeber hat hier von der Möglichkeit nach Art. 9 Abs. 4 DSGVO Gebrauch gemacht, nach dem er die sich unmittelbar aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, d bis j DSGVO ergebenden Verarbeitungsbefugnisse für besondere Kategorien personenbezogener Daten (vgl. Rz. 12 ff.) für die Übermittlung von biometrischen, genetischen und Gesundheitsdaten beschränkt.

 

Rz. 21

Eine Übermittlung der biometrischen, genetischen und Gesundheitsdaten ist nach Satz 3 nur zulässig, wenn entweder

 

Rz. 22

 
Hinweis

Satz 3 beschränkt nur die Voraussetzungen für den Vorgang der Übermittlung; für die weiteren mit § 67b geregelten Verarbeitungsvorgänge (Speicherung, Veränderung, Nutzung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung) gelten die in Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen (Rz. 6 ff.) auch für die biometrischen, genetischen und Gesundheitsdaten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge