Rz. 20
Satz 3 begrenzt die Zulässigkeit der Übermittlung biometrischer, genetischer und Gesundheitsdaten auf die Übermittlungsbefugnisse der §§ 68 bis 77 oder einer anderen Rechtsvorschrift des SGB. Der deutsche Gesetzgeber hat hier von der Möglichkeit nach Art. 9 Abs. 4 DSGVO Gebrauch gemacht, nach dem er die sich unmittelbar aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, d bis j DSGVO ergebenden Verarbeitungsbefugnisse für besondere Kategorien personenbezogener Daten (vgl. Rz. 12 ff.) für die Übermittlung von biometrischen, genetischen und Gesundheitsdaten beschränkt.
Rz. 21
Eine Übermittlung der biometrischen, genetischen und Gesundheitsdaten ist nach Satz 3 nur zulässig, wenn entweder
- eine Einwilligung der betroffenen Person i. S. v. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO vorliegt,
- nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. c DSGVO (Schutz lebenswichtiger Interessen und Einwilligung nicht möglich) oder
- in den Fällen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, d bis j DSGVO, in denen eine Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch gegeben ist (so auch BT-Drs. 18/12611).
Rz. 22
Satz 3 beschränkt nur die Voraussetzungen für den Vorgang der Übermittlung; für die weiteren mit § 67b geregelten Verarbeitungsvorgänge (Speicherung, Veränderung, Nutzung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung) gelten die in Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen (Rz. 6 ff.) auch für die biometrischen, genetischen und Gesundheitsdaten.
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