Rz. 52

Der Begriff des"Empfängers" erhielt bereits durch die Anpassung an die EU-Richtlinie 95/46/EG im Jahr 2001 eine neue Bedeutung und umfasst seit dem außer einem Dritten auch die von der Datenverarbeitung betroffene Person, den Auftragsverarbeiter und die verschiedenen Organisationseinheiten beim Verantwortlichen. Empfänger ist damit seit 2001 jeder, der Sozialdaten erhält.

 

Rz. 53

Daran hat auch die DSGVO zum 25.5.2018 grundsätzlich nichts geändert. Die Definition wurde lediglich europaweit vereinheitlicht und den neuen Begrifflichkeiten angepasst. Nach Art. 4 Nr. 9 DSGVO ist ein Empfänger "eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, denen personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht". Zur Definition eines Dritten vgl. Rz. 55.

 

Rz. 54

Hizugekommen ist Satz 2 von Art. 4 Nr. 9 DSGVO, nach dem "Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten", nicht als Empfänger gelten. Satz 3 begründet dies damit, dass die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung erfolgt.

EG 31 der DSGVO wiederholt dies lediglich etwas ausführlicher. "Behörden, gegenüber denen personenbezogene Daten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung für die Ausübung ihres offiziellen Auftrags offengelegt werden, wie Steuer- und Zollbehörden, Finanzermittlungsstellen, unabhängige Verwaltungsbehörden oder Finanzmarktbehörden, die für die Regulierung und Aufsicht von Wertpapiermärkten zuständig sind, sollten nicht als Empfänger gelten, wenn sie personenbezogene Daten erhalten, die für die Durchführung – gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten – eines einzelnen Untersuchungsauftrags im Interesse der Allgemeinheit erforderlich sind".

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