Rz. 38

Beide Begriffe sind seit 25.5.2018 als Formen der Offenlegung neu aufgenommen durch Art. 4 Nr. 2 DSGVO und nicht definiert.

 

Rz. 39

Der Begriff Abgleich kommt an keiner Stelle der DSGVO oder des SGB X vor.

Es gibt aber mehrere Vorschriften in den übrigen Büchern des SGB und in verschiedenen Verordnungen, mit denen Abgleiche von personenbezogenen Daten zugelassen werden und denen sich die Bedeutung des Begriffs Abgleich entnehmen lässt.

Beispielhaft erwähnt seien hier:

  • § 52 SGB II, nachdem die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger im Wege des automatisierten Datenabgleichs Personen überprüfen können, die Leistungen nach diesem Buch beziehen.
  • § 2 Abs. 3 Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung (GrSiDAV), danach gleicht z. B. "die Deutsche Post AG die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung im Abgleichszeitraum".

Es geht also beim Abgleich von Daten darum, Bestandsdaten mit weiteren zugeführten (übermittelten) Daten im Hinblick auf Gemeinsamkeiten oder auch Schnittmengen zu vergleichen.

 

Rz. 40

Bei der Verknüpfung von Daten geht es dagegen eher um Zusammenführung oder Verbindung. Die DSGVO enthält nur in EG 157 und EG 31 Hinweise zur Verknüpfung. Insbesondere EG 157 DSGVO erläutert, dass durch "die Verknüpfung von Informationen aus Registern ... Forscher neue Erkenntnisse von großem Wert in Bezug auf weit verbreiteten Krankheiten wie Herz-Kreislauferkrankungen, Krebs und Depression erhalten" können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge