Rz. 3

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist entsprechend den Grundsätzen der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage dann anzunehmen, wenn Änderungen der Verhältnisse eingetreten sind, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblich waren, mit denen die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags nicht gerechnet haben und die bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass das Festhalten am Vertrage zumindest für einen der Vertragspartner unzumutbar wäre. Maßgebliche Vertragsverhältnisse sind diejenigen, die zwar nicht Vertragsinhalt im Sinne eines Rechtsgrundes, aber auch nicht bloßer Beweggrund waren, sondern aufgrund der beim Vertragsabschluss zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien zur gemeinsamen Vertragsgrundlage geworden sind (BVerwGE 25 S. 299; E 97 S. 311). An die wesentliche Änderung i. S. v. § 59 sind somit strengere Anforderungen zu stellen als an die wesentliche Änderung nach § 48. Die Änderungen können sowohl im tatsächlichen als auch im rechtlichen Bereich sein. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt dann vor, wenn das zuständige oberste Gericht in ständiger Rechtsprechung das Recht anders auslegt als im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Es ist jedoch der Rechtsgedanke des § 48 Abs. 2 zu berücksichtigen (Marschner, in: Pickel/Marschner, SGB X, § 59 Rz. 13).

 

Rz. 3a

Die Norm ist anzuwenden, wenn sich die Verhältnisse ändern, die beim Vertragsabschluss gegeben waren. Die Norm ist entsprechend anzuwenden, wenn die Vertragspartner irrtümlich von bestimmten Tatbeständen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ausgegangen sind (OVG Niedersachsen, Beschluss v. 14.2.2003, 7 LA 130/02).

 

Rz. 4

Ein Fall des § 59 liegt nicht vor, wenn ein Gesetz bestimmte Einzelfälle unmittelbar regelt. Dann greift es auch unmittelbar in den Vertrag ein und ändert diesen entsprechend seiner vorrangigen Bedeutung. Ändert das Gesetz aber lediglich die Anspruchsgrundlagen, legt es z. B. einen Rechtsanspruch auf eine höhere Rente fest, dann ist § 59 anwendbar. Bei einem gemeinsamen Irrtum über die erheblichen Verhältnisse wird zutreffenderweise wegen der Gleichartigkeit der Interessenlage eine entsprechende Anwendung von § 59 befürwortet (Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, § 59 Rz. 5).

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