Rz. 8o

Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Unfallversicherungsträgers sind § 103 SGB X i. V. m. § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VII beim Zusammentreffen von Verletztengeld mit Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters und § 103 SGB X i. V. m. § 65 Abs. 3 bzw. § 68 Abs. 2 SGB VII beim Zusammentreffen einer Verletztenrente aus der Rentenversicherung mit einer Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung.

 

Rz. 8p

Ein Anspruch auf Verletztenrente besteht u. a., wenn ein Versicherter aufgrund eines Leistungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) arbeitsunfähig ist. Ferner besteht ein Anspruch auf Verletztengeld bei einer Wiedererkrankung an den Folgen eines Leistungsfalls.

Das Verletztengeld endet vom Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Vollrente wegen Alters. Voraussetzung für den Wegfall ist jedoch, dass die Rente aus der Rentenversicherung nicht in Zusammenhang mit dem Leistungsfall in der Unfallversicherung steht. Bei rückwirkender Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Altersvollrente besteht in diesen Fällen ein Erstattungsanspruch des Unfallversicherungsträgers.

Beim Zusammentreffen von Verletztengeld mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist jedoch regelmäßig von einem Kausalzusammenhang zwischen Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit und Eintritt der Erwerbsminderung auszugehen. In diesen Fällen findet § 96a SGB VI Anwendung. Ein Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers kann gegenüber der Unfallversicherung entstehen.

 

Rz. 8q

Eine dem § 97 SGB VI entsprechende Regelung hinsichtlich der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes enthält das Unfallversicherungsrecht in § 65 Abs. 3 SGB VII für Witwen- oder Witwerrenten sowie in § 68 Abs. 2 SGB VII für Waisenrenten aus der Unfallversicherung an über 18 Jahre alte Waisen. Bewilligt ein Rentenversicherungsträger rückwirkend eine Rente aus eigener Versicherung, die der Unfallversicherungsträger nach § 18a Abs. 3 Nr. 2 SGB IV als dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt, kann dies zu einer Überzahlung der Unfallhinterbliebenenrente führen. In diesem Fall erwirbt der Unfallversicherungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger.

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