Rz. 19

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind bei der Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 Abs. 3, § 72 Abs. 1 und bei Prüfung der Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten nach § 51 Abs. 3 nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zusammen mit der pauschalen Anrechnungszeit die Gesamtlücke nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht übersteigen (§ 244 Abs. 1, § 263 Abs. 1 Satz 1).

Eine Begrenzung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gemäß § 244 Abs. 1 oder § 263 Abs. 1 Satz 1 ist für Zeiten vor dem 1.1.1957 allerdings nur vorzunehmen, wenn die pauschale Anrechnungszeit mehr Kalendermonate umfasst als die vor dem 1.1.1957 zurückgelegten beitragsfreien nachgewiesenen Anrechnungszeiten. Bei der Rentenberechnung ist die Begrenzungsregelung des § 263 Abs. 1 Satz 1 erforderlich, weil die Kalendermonate der pauschalen Anrechnungszeit gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 in vollem Umfang vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum zu subtrahieren sind und sich die pauschale Anrechnungszeit insoweit begünstigend auf die Höhe des Gesamtleistungswerts auswirkt. Würden gleichzeitig die in der Gesamtzeit liegenden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in vollem Umfang (also ohne Begrenzung auf die Gesamtlücke gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) mit einem Wert von 0,0833 Entgeltpunkten je Kalendermonat berücksichtigt, so hätte dies insoweit eine doppelte Begünstigung zur Folge, als die Kalendermonate der pauschalen Anrechnungszeit zusammen mit den Kalendermonaten der Berücksichtigungszeiten die Gesamtlücke übersteigen. Für diese Kalendermonate würden nämlich zum einen Entgeltpunkte gemäß § 71 Abs. 3, § 72 Abs. 1 angerechnet, andererseits würden sie gleichzeitig die Anzahl der belegungsfähigen Monate gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 mindern.

Eine dem § 263 Abs. 1 Satz 1 entsprechende Regelung enthält § 244 Abs. 1 für die Prüfung der Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten gemäß § 51 Abs. 3. Die Beachtung des § 244 Abs. 1 ist zur Vermeidung einer doppelten Anrechnung von Wartezeitmonaten erforderlich, weil vor dem 1.1.1957 zurückgelegte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit nach Abs. 1 der Vorschrift generell außer Betracht bleiben.

 

Rz. 20

 
Praxis-Beispiel

Die am 10.2.1923 geborene Versicherte ist am 17.9.2009 verstorben. Aus ihrer Versicherung ist für die Zeit ab 1.10.2009 eine große Witwerrente (§ 46 Abs. 2) zu leisten.

Die Versicherte weist bis zum 31.12.1956 folgenden vollständigen Versicherungsverlauf nach:

 
– 19. 3.1937 Schulausbildung
1.4.1937 – 31.3.1941 48 KM Pflichtbeiträge knappschaftliche RV
1.4.1941 – 30.9.1941 6 KM Ersatzzeit gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1
1.10.1941 – 15.1.1945 40 KM Pflichtbeiträge knappschaftliche RV
16.1.1945 – 31.12.1948 in der elterlichen Landwirtschaft ohne Beitragsleistung
1.1.1949 – 31.12.1956 96 KM Pflichtbeiträge knappschaftliche RV

Am 17.3.1945 wurde eine Tochter geboren. Die anzurechnenden Kindererziehungszeiten (§ 55 Abs. 1 Satz 2, § 56, § 249 Abs. 1) sowie die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) sind der Versicherten zuzuordnen.

Lösung:

 
Vollendung des 17. Lebensjahres 9.2.1940
KM, in den der Tag nach der Vollendung des 17. Lebensjahres fällt Febr. 1940
Erster Pflichtbeitrag 1.4.1937
Letzter Pflichtbeitrag vor dem 1.1.1957 31.12.1956
Die Gesamtzeit umfasst somit die Zeit vom 1.4.1937 bis 31.12.1956 237 Mon.
abzüglich der auf die Gesamtzeit entfallenden Beitrags- und  
Ersatzzeiten (BZ = 196 Mon., EZ = 6 Mon.) 202 Mon.
Gesamtlücke 35 Mon.

Das nach unten gerundete volle Viertel der auf die Gesamtzeit entfallenden Beitrags- und Ersatzzeiten beträgt (202 Mon. : 4 = 50,5) 50 Monate.

Die Gesamtlücke übersteigt somit ein abgerundetes volles Viertel der Beitrags- und Ersatzzeiten nicht.

 
35 Mon. Gesamtlücke × 202 Mon. Beitragszeiten = 29,8312 Mon. (§ 121 Abs. 1 und 2)
237 Mon. Gesamtzeit

gerundet gemäß § 121 Abs. 3 = 30 Mon.

Die nach Abs. 1 der Vorschrift ermittelte pauschale Anrechnungszeit umfasst somit 30 Monate.

Darüber hinaus ist die Zeit vom 17.3.1945 bis zum 16.3.1955 (121 KM) mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) belegt.

Bei Anwendung von § 244 Abs. 1, § 263 Abs. 1 Satz 1 sind zunächst die Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu ermitteln, die nicht mit Beitragszeiten oder Ersatzzeiten zusammentreffen.

Im vorliegenden Beispiel fallen folgende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht mit Beitragszeiten oder Ersatzzeiten zusammen:

 
17.3.1945 – 31. 3.1945 = 1 KM
1.4.1946 – 31.12.1948 = 33 KM
  34 KM

Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung von 34 KM, die nicht mit Beitragszeiten oder Ersatzzeiten zusammentreffen, sind nunmehr auf die Gesamtlücke (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) nach Abzug der errechneten pauschalen Anrechnungszeit zu begrenzen.

 
Gesamtlücke = 35 Mon.
abzügl. pauschale AZ = 30 Mon.
verbleiben 5 Mon.

Bei der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 3, § 72 Abs. 1) und bei Prüfung der Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten gemäß ...

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