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Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung wurden für das Beitrittsgebiet mit dem Inkrafttreten des SGB VI i. d. F. des Renten-Überleitungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.1992 als rentenrechtlich relevante Zeit eingeführt. Elternteile, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB VI ihr 65. Lebensjahr vollendet (= Geburtsjahrgänge vor 1927) und am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung ausgeschlossen, weil sie die damals geltende Regelaltersgrenze am 1.1.1992 bereits überschritten hatten. Die Stichtagsregelung (18.5.1990) beruht auf Art. 23 § 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag. Für den Ausschluss nach Abs. 1 der Vorschrift ist allein der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteils am Stichtag von Bedeutung; wo das Kind tatsächlich erzogen wurde, ist dagegen nicht rechtserheblich. Die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts am Stichtag richtet sich nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Danach hat jemand dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 mit gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet am 18.5.1990 erhalten anstelle von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung bei Vorliegen der in §§ 294, 294a genannten Voraussetzungen besondere Leistungen für die Kindererziehung, die der Höhe nach dem Rentenbetrag für Kindererziehungszeiten in etwa entsprechen. Wegen Zeitablaufs sind dieseVorschriften in der Verwaltungspraxis allerdings nur noch von untergeordneter Bedeutung.

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