Rz. 16

In der ab 1.1.2009 geltenden Fassung regeln Abs. 7 und 8 übergangsrechtlich die Befreiung von der Versicherungspflicht für Lehrer und Erzieher an Privatschulen. Dabei gilt Abs. 7 für die Lehrer und Erzieher, die zum Zeitpunkt der (verschärfenden) Rechtsänderung am 1.1.2009 bereits von der Versicherungspflicht befreit waren, nach den ab 1.1.2009 geltenden Vorschriften die Befreiungsvoraussetzungen jedoch nicht mehr erfüllen. Insoweit gilt Bestandsschutz. Sie bleiben für die Beschäftigung, auf die sich die Befreiung bezieht, weiterhin von der Versicherungspflicht befreit (nicht jedoch für neue Beschäftigungen).

 

Rz. 17

Abs. 8 erfasst die Fälle, in denen erst nach der Gesetzesänderung eine Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht zu treffen ist. Soweit die Personen die Befreiungsvoraussetzungen nach altem Recht erfüllen (nach neuem Recht hingegen nicht), eine entsprechende Versorgungsanwartschaft besteht und die Privatschule vor dem 13.11.2008 (Tag der 2. und 3. Lesung des Gesetzesentwurfs zum 2. SGB IV-Änderungsgesetz) Mitglied einer Versorgungseinrichtung geworden ist, die die Versorgungszusage gewährleistet, kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgen. Die Befreiung gilt nach dem Gesetzeswortlaut uneingeschränkt.

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