Rz. 4

Nach den Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung v. 21.11.2006 ist der Antrag auf Erstattung der Beiträge bei der Einzugsstelle zu stellen, an die die Beiträge gezahlt worden sind. Für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist grundsätzlich die Einzugsstelle zuständig.

 

Rz. 5

Der Rentenversicherungsträger bleibt ausschließlich zuständig, wenn

  • seit Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Rente beantragt, bewilligt oder gewährt wurden. Dies gilt nicht für Rentenversicherungsbeiträge, die für Zeiten nach Beginn einer innerstaatlichen Vollrente wegen Alters gezahlt wurden;
  • die Beiträge dem Rentenversicherungsträger als freiwillige Beiträge verbleiben oder für den Erstattungszeitraum freiwillige Beiträge nachgezahlt werden sollen (§ 202);
  • die Beiträge nach § 26 Abs. 1 SGB IV nicht mehr beanstandet werden dürfen und der Versicherte nicht auf den Beanstandungsschutz verzichtet;
  • der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt ist;
  • ein Bescheid über eine Forderung des Rentenversicherungsträgers vorliegt;
  • die Beiträge für Zeiten nach Beginn einer mitgliedstaatlichen Vollrente wegen Alters gezahlt wurden oder
  • die Beiträge nach § 28e Abs. 1 SGB IV als zur Rentenversicherung gezahlt gelten.

Der Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge ist in jedem Fall, auch in den Fällen, in denen die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers gegeben ist, bei der zuständigen Einzugsstelle zu stellen. Dieser hat vor Weiterleitung an den Rentenversicherungsträger den Antrag inhaltlich und rechnerisch zu prüfen und ggf. zu berichtigen. Die Weiterleitung des Erstattungsantrags an den zuständigen Rentenversicherungsträger soll innerhalb von 4 Wochen erfolgen (Rundschreiben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen – GKV-Spitzenverband v. 12.11.2009).

Erstattet die Einzugsstelle unter Missachtung der Vereinbarung zu Unrecht gezahlte Beiträge, obwohl kein Erstattungsanspruch besteht, hat der Rentenversicherungsträger einen Schadenersatzanspruch nach § 28r SGB IV gegenüber der Einzugsstelle. Dieser Schadenersatzanspruch unterliegt der Verjährungsregelung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.10.2006, L 9 KR 104/03, RV aktuell 2007 S. 280).

 

Rz. 5a

Eine Vereinbarung i. S. d. Satzes 1 sind die Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung und Verrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen v. 28.12.2009. Nach dieser Vereinbarung ist grundsätzlich die Pflegekasse für die Erstattung im Wege der Verrechnung bzw. Aufrechnung zuständig. Der Rentenversicherungsträger ist in das Erstattungsverfahren einzubinden, wenn Entgelte für die nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson bereits gemeldet oder bescheinigt worden sind.

 

Rz. 5b

Nach den am 1.8.2016 in Kraft getretenen Gemeinsamen Grundsätzen für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung für Bezieher von Leistungen nach dem SGB III v. 8.6.2016 erfolgt die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge regelmäßig durch Aufrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge gegen die von der Bundesagentur für Arbeit an die Rentenversicherung laufend zu zahlenden Beiträge durch die Bundesagentur für Arbeit. Der Rentenversicherungsträger erkennt die Aufrechnung anhand der Stornierungsmeldung der Agentur für Arbeit. Soweit der Rentenversicherungsträger feststellt, dass die zu Unrecht gezahlten Beiträge unrechtmäßig aufgerechnet wurden, weil z. B. ein Ausschlusstatbestand gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV vorliegt, ist die zuständige Agentur für Arbeit hierüber zu informieren. Die Agentur für Arbeit veranlasst daraufhin die erneute Meldung und Beitragszahlung. Eines formellen Bescheides bedarf es seitens des Rentenversicherungsträgers nicht.

 

Rz. 5c

Zur Zuständigkeit der Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge aufgrund einer Entgeltersatzleistung wurden zwar keine Vereinbarungen nach § 211 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB III geschlossen. Es existieren aber Absprachen zwischen den Versicherungsträgern, die von den beteiligten Stellen beachtet werden. Eine solche Absprache erfolgte bei der Besprechung mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der DRV Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 11.7.2007. Danach ist grundsätzlich die Zuständigkeit des Leistungsträgers (Krankenkasse bzw. Unfallversicherungsträger) für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge aus der Entgeltersatzleistung gegeben, wenn in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht Beiträge für den Bezug von Krankengeld oder Verletztengeld bzw. Übergangsgeld des Unfallversicherungsträgers gezahlt wurden.

Die Rentenversicherung ist ...

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