0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten.

Durch Art. 8 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) wurde § 198 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2002 an die durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) im BGB erfolgte Neufassung der Verjährungsregelungen angepasst. Im Ergebnis werden dadurch die in §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 2 SGB IV genannten Verjährungsfristen durch Beitrags- oder Rentenverfahren nur noch gehemmt und nicht mehr – wie nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht – unterbrochen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Wirksamkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung setzt neben der Zulässigkeit (Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung) und der Ordnungsmäßigkeit (Beitragszahlung in richtiger Höhe und an den zuständigen Rentenversicherungsträger) auch noch die Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Zahlungsfristen voraus, die sich für Pflichtbeiträge aus § 197 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 i. V. m. § 25 Abs. 1 SGB IV und für freiwillige Beiträge aus § 197 Abs. 2 bis 4 ergeben.

Satz 1 der Vorschrift regelt den Neubeginn der in § 197 Abs. 2 genannten Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge durch Beitrags- oder Rentenverfahren. Danach beginnt die Zahlungsfrist des § 197 Abs. 2 nach Abschluss eines solchen Verfahrens (= Unterbrechungstatbestands) erneut zu laufen. Das Beitrags- oder Rentenverfahren endet dabei entweder mit der Auskunftserteilung oder der Bindungswirkung des jeweiligen Bescheides des zuständigen Rentenversicherungsträgers oder mit der Rechtskraft eines hierzu ergangenen sozialgerichtlichen Urteils.

Satz 2 der Vorschrift bestimmt darüber hinaus, dass die in Satz 1 genannten Unterbrechungstatbestände (Beitrags- und Rentenverfahren) auch die Verjährungsfristen für Ansprüche auf Zahlung von Pflichtbeiträgen (§ 25 Abs. 1 SGB IV) sowie auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 27 Abs. 2 SGB IV) hemmen. In diesen Fällen endet die Fristhemmung allerdings erst 6 Monate nach Abschluss des jeweiligen Beitrags- oder Rentenverfahrens (z. B.) durch bindende Bescheiderteilung oder rechtskräftiges sozialgerichtliches Urteil (§ 198 Satz 2 letzter Halbsatz).

 

Rz. 3

Die Vorschrift stellt sicher, dass die Dauer eines Verwaltungsverfahrens/sozialgerichtlichen Verfahrens zur Klärung eines Versicherungskontos oder zur Feststellung von Rentenansprüchen nicht zulasten von Versicherten geht.

2 Rechtspraxis

2.1 Neubeginn der Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge (§ 198 Satz 1)

 

Rz. 4

Freiwillige Beiträge sind – vorbehaltlich der Zulässigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Beitragszahlung – grundsätzlich nur wirksam, wenn sie bis zum 31.3. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2). Im Ergebnis ist nach dem Regelungsinhalt des § 197 Abs. 2 eine freiwillige Beitragszahlung während des gesamten laufenden Kalenderjahres "für das" die Beiträge gezahlt werden sollen, bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres zulässig. Fällt der 31. März des Folgejahres auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag endet die Zahlungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dabei gilt in Anwendung von § 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2 RV-BZV als Tag der Beitragszahlung

  • bei Abbuchung der erste Tag des Monats, in dem die Abbuchung vereinbarungsgemäß vorgenommen werden soll,
  • bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Rentenversicherungsträgers der 8. Tag vor der Wertstellung zugunsten des Rentenversicherungsträgers oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung auf seinem Konto oder der Tag der Einzahlung auf ein Konto des Rentenversicherungsträgers (soweit eine Wertstellung nicht erfolgt, gilt gemäß § 6 Satz 2 RV-BZV der Tag der Buchung als Tag der Wertstellung),
  • bei Zahlung durch Scheck – vorbehaltlich der Einlösung des Schecks – der Tag der Absendung,
  • bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.

Abweichend von den in § 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 RV-BZV genannten Zahlungszeitpunkten, gilt als Tag der wirksamen Beitragszahlung für freiwillige Beiträge, die für ein Kalenderjahr im Voraus gezahlt worden sind (z.B. im Januar eines Jahres für das gesamte Kalenderjahr), frühestens der erste Tag des Kalendermonats, für den der einzelne Beitrag verwendet werden soll (§ 6 Satz 3 RV-BZV).

§ 198 Satz 1 regelt die Unterbrechung und damit den Neubeginn der Zahlungsfrist durch ein Beitrags- oder Rentenverfahren. Dabei ist nach Auslegung der Rentenversicherungsträger als Zahlungsfrist i.S.v. § 197 Abs. 2 ausschließlich die Zeit vom 1.1. bis zum 31.3. des jeweiligen Folgejahres anzusehen. Beitrags- oder Rentenverfahren, die bereits im Laufe des Kalenderjahres, für das die Beiträge gezahlt werden sollen, abgeschlossen worden sind, können demzufolge keine Unterbrechung der Zahlungsfrist i. S. v. § 198 Satz 1 bewirken, da den Versicherten in diesen Fällen noch die vollen 3 Kalendermonate im Folgejahr für eine wirksame Beitragszahlung verbleiben.

 

Rz. 5

Die ...

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