Rz. 5

Der Umfang der Zahlung ist auf den Ausgleich der Rentenminderung begrenzt, die sich wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters für den Versicherten aus der nach § 109 Abs. 1 Satz 3 erteilten Auskunft ergibt (BT-Drs. 13/4336 S. 23). Diese Auskunft ist damit für die Ausgleichsmöglichkeit bindend. Auf der Grundlage der Summe der gesamten Entgeltpunkte wird die Minderung ermittelt, die sich bei der Rentenberechnung unter Beachtung des beabsichtigten Rentenbeginns ergeben würde. Die Änderung von Abs. 2 Satz 2 zum 1.1.2002 stellt klar, dass bei der Ermittlung des höchstmöglichen Beitragsaufwandes von der Summe aller Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) auszugehen ist, die durch einen Zugangsfaktor beeinflusst wurden. Hinsichtlich der Beitragszahlung ist auf das vom Arbeitgeber zu bescheinigende beitragspflichtige Arbeitsentgelt abzustellen. Die Ergänzung von Abs. 2 Satz 4 war notwendig, um auch Arbeitsentgelte innerhalb der sog. Gleitzone beitragsrechtlich exakt zu erfassen. Ausgenommen sind Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Witwen-/Witwerrenten sowie für Waisenrenten. Wurde kein bestimmter Rentenbeginn angegeben, so ist von der höchstmöglichen Minderung der Entgeltpunkte auszugehen. Die Beitragszahlungsverordnung gilt nicht für Beitragsentrichtungen gemäß § 187a (§ 1 Satz 2 Nr. 3a der Verordnung). Hinsichtlich der zugelassenen Zahlungsweisen und Zahlungsmittel (§ 3 der Verordnung) ist es sinnvoll, die Verordnung analog anzuwenden.

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