Rz. 1

§ 80 ist mit dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) mit Wirkung zum 1.1.1977 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden. Die Vorschrift basiert auf den Vorgängerregelungen der §§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 25 Abs. 2 HS 2 RVO. Sie steht in systematischem Zusammenhang mit den Normen zur Aufbringung der Mittel (§ 20 Abs. 1) und der Mittelverwendung im Rahmen der vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben (§ 30 Abs. 1). 

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