Rz. 11

Das BSG hat mit Urteil v. 15.12.1994 (12 RK 69/93) die Aufrechnung des Erstattungsanspruchs mit rückständigen Beiträgen für zulässig erklärt: In dem strittigen Fall bewilligte die BA dem Arbeitnehmer einer GmbH, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden war, Konkursausfallgeld. Einige Zeit später stellte die Krankenkasse fest, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH nicht versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt gewesen sei. Daraufhin beantragte der Konkursverwalter die Erstattung der Arbeitgeberanteile der Beiträge, welche die GmbH für den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer zur BA entrichtet hatte. Die BA berief sich gegenüber der Erstattungsforderung teilweise auf Verjährung und rechnete im Übrigen mit dem gezahlten Konkursausfallgeld auf. Sie hielt die Aufrechnung für zulässig, insbesondere weil § 28 sogar eine Verrechnung erlaube. Der Zulässigkeit der Aufrechnung stehe § 55 KO a. F. nicht entgegen, weil die Aufrechnungslage schon vor Konkurseröffnung bestanden habe.

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