Rz. 12

Säumniszuschläge verjähren mit der Hauptforderung. Die Verlängerung der Verjährungsfrist bei vorsätzlicher Vorenthaltung der Beiträge (§ 25 Abs. 1 Satz 2) gilt auch für die Säumniszuschläge (BSG, Urteil v. 17.4.2008, B 13 R 123/07 R). Hat ein Rentenversicherungsträger erst nach Jahren im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens des Versicherten vom Nachversicherungsfall erfahren, weil der Nachversicherungsschuldner seiner Mitteilungspflicht pflichtwidrig nicht nachgekommen war, so kann sich der Nachversicherungsschuldner nicht auf die Verjährung der Nachversicherungsbeiträge berufen. Diese Erwägung gilt auch für die Säumniszuschläge (so BSG, Urteil v. 2.11.2015, B 13 R 35/14 R). Der Einwand der Verwirkung kommt grundsätzlich auch gegenüber der Erhebung von Säumniszuschlägen in Betracht, setzt aber nach allgemeinen Grundsätzen die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes durch den Gläubiger voraus (vgl. BSG, Urteil v. 18.11.2014, B 1 KR 13/13 R). Hierfür reicht bloßes Nichtstun, also insbesondere das schlichte Nichteinfordern der Zuschläge, nicht aus.

Das BSG hat klargestellt, dass bei der Berechnung des Streitwerts über die umstrittene Beitragsforderung hinaus Säumniszuschläge werterhöhend zu berücksichtigen sind (BSG, Beschluss v. 10.6.2010, B 2 U 4/10 B).

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