Rz. 4

Seit dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 v. 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) zum 1.1.1984 wird die Bewilligung von Renten für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit von einer aktuellen Pflichtversicherung abhängig gemacht. Nach der Übergangsregelung des § 242 Abs. 2 ist eine 3-jährige knappschaftliche Pflichtbeitragszeit in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit nicht erforderlich, wenn ein Versicherter bereits vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt hatte und

  • jeder Kalendermonat vom 1.1.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten i. S. d. § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 belegt ist oder
  • der Leistungsfall der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit bereits vor dem 1.1.1984 eingetreten ist.

§ 241 Abs. 2 Satz 1 beinhaltet somit 2 alternative Möglichkeiten zum Verzicht auf die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Nr. 2. Beide Alternativen setzen die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung vor dem 1.1.1984 voraus.

 

Rz. 5

Die allgemeine Wartezeit umfasst gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 5 Jahre; das sind 60 Kalendermonate (§ 122 Abs. 2 Satz 1). Auf die allgemeine Wartezeit sind Kalendermonate mit knappschaftlichen Beitragszeiten sowie Kalendermonate mit Ersatzzeiten anzurechnen, soweit diese gemäß § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind (§ 51 Abs. 1 und 4). Kalendermonate, die nur teilweise mit Beitrags- oder Ersatzzeiten belegt sind, werden hierbei als volle Monate angerechnet (§ 122 Abs. 1).

Soweit nach dem 31.12.1983 für Zeiten vor dem 1.1.1984 eine Nachversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgeführt worden ist, sind die Nachversicherungsbeiträge als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge (§ 185 Abs. 2 Satz 1) zu behandeln und in die Prüfung der allgemeinen Wartezeit mit einzubeziehen.

 

Rz. 6

Wurde zugunsten eines Versicherten ein Versorgungsausgleich in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgeführt, ergeben sich aus § 52 Abs. 1 zusätzliche Wartezeitmonate, die auf die allgemeine Wartezeit anzurechnen sind. Hierbei ist es unerheblich, ob die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits vor dem 1.1.1984 oder erst nach diesem Zeitpunkt rechtskräftig gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des BSG sind bei einem fiktiven Eheende (§ 1587 Abs. 2 BGB) vor dem 1.1.1984 sämtliche Wartezeitmonate, die sich aus der Umrechnung der übertragenen oder begründeten dynamischen Rentenanwartschaft in Wartezeitmonate gemäß § 52 Abs. 1 ergeben, in die Prüfung der allgemeinen Wartezeit vor dem 1.1.1984 einzubeziehen (BSG, Urteil v. 24.3.1988, SozR 2200, § 1304a Nr. 13). Bei einer fiktiven Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB, § 3 Abs. 1 VersAusglG), die teilweise vor dem 1.1.1984 und teilweise nach diesem Zeitpunkt liegt, sind die Wartezeitmonate aus § 52 Abs. 1 insoweit anzurechnen, wie vor dem 1.1.1984 wartezeitrechtliche Lücken vorhanden sind (BSG, Urteil v. 8.10.1992, 13 RJ 23/91). Bei Prüfung der allgemeinen Wartezeit für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit gelten die vom BSG aufgestellten Grundsätze nur insoweit, wie es sich um übertragene oder begründete dynamische Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung handelt.

 

Rz. 7

Darüber hinaus kann die allgemeine Wartezeit auch durch zeitlich vor dem 1.1.1984 liegende Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249 Abs. 1, 249a), für die Pflichtbeiträge gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 als gezahlt gelten, erfüllt werden (BSG, Urteil v. 28.11.1990, SozR 3-5750 Art. 3 § 6 Nr. 3). Nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG ist die Tatsache, dass Kindererziehungszeiten erst seit dem Inkrafttreten des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetzes (BGBl. I S. 1450) am 1.1.1986 als rentenrechtliche Zeiten relevant sind, unbeachtlich; es kommt vielmehr allein darauf an, für welche Zeiten eine Kindererziehungszeit als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen ist. Liegt die einem Versicherten zuzuordnende Kindererziehungszeit vor dem 1.1.1984, so ist sie bei der Feststellung, ob die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung bereits vor dem 1.1.1984 erfüllt gewesen ist, als Beitragszeit anzuerkennen, wenn die Kindererziehungszeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist.

Außerdem könnte die allgemeine Wartezeit für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit auch vorzeitig erfüllt sein. Insoweit wird auf die Kommentierungen zu §§ 53 Abs. 1, 245 Abs. 1 und Abs. 2 verwiesen. In diesen Fällen ist eine aktuelle Pflichtbeitragszeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit allerdings nicht erforderlich (§§ 45 Abs. 4, 43 Abs. 5).

2.2.1 Anwartschaftserhaltungszeiten

 

Rz. 8

Auf den Nachweis der versicherungsrechtlichen Voraussetzung des ...

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