Zusammenfassung

 
Begriff

Die Gratifikation ist eine Sondervergütung mit Entgeltcharakter, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aus bestimmten Anlässen zusätzlich zu dem regulären Entgelt zahlt. Sie ist eine Anerkennung z. B. für Betriebstreue, Anwesenheit oder besondere Arbeitsleistungen und drückt die Verbundenheit des Arbeitgebers aus.

Beispiele sind etwa Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Gesetzlich geregelt ist die Gratifikation nicht. Rechtsgrundlagen sind der Arbeitsvertrag, die Grundsätze der betrieblichen Übung, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge.

Wichtige Entscheidungen: BAG, Urteil v. 18.1.1978, 5 AZR 56/77; BAG, Urteil v. 23.10.2002, 10 AZR 48/02; BAG, Urteil v. 1.4.2009, 10 AZR 353/08; BAG, Urteil v. 5.8.2009, 10 AZR 666/08; BAG, Urteil v. 20.2.2013, 10 AZR 177/12; BAG, Urteil v. 13.5.2015, 10 AZR 266/14; BAG, Urteil v. 23.3.2017, 6 AZR 264/16, Rz. 18–23; BAG, Urteil v. 23.8.2017, 10 AZR 376/16; BAG, Urteil v. 24.10.2018, 10 AZR 285/16; BAG, Urteil v. 27.2.2019, 10 AZR 341/18.

Lohnsteuer: Die Steuerpflicht von Gratifikationen ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie R 39b.2 Abs. 2 Nr. 3 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragserhebung aus Einmalzahlungen regelt § 23a SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Gratifikation, z. B. Weihnachtsgeld, Jubiläumszuwendungen pflichtig pflichtig

Arbeitsrecht

1 Anspruchsvoraussetzungen

Auf die Zahlung einer Gratifikation hat der Arbeitnehmer nur dann einen Rechtsanspruch, wenn es dafür im Einzelfall eine besondere Rechtsgrundlage gibt. Dafür kommen ein Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge einschließlich betrieblicher Übung in Betracht.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Übung einen Rechtsanspruch auf Zahlung, wenn der Arbeitgeber eine Gratifikation dreimal ohne den ausdrücklichen Vorbehalt gewährt, dass daraus für die Zukunft kein Rechtsanspruch hergeleitet werden soll.[1] Die Grundsätze zur sog. gegenläufigen betrieblichen Übung[2] hat das BAG mittlerweile ausdrücklich aufgegeben.[3]

Eine Gratifikationszusage, die durch Arbeitsvertrag, arbeitsvertragliche Einheitsregelung, Gesamtzusage oder betriebliche Übung begründet worden ist, kann für die Zukunft einseitig nur durch Änderungskündigung wieder beseitigt werden. Beruht der Anspruch auf die Gratifikation auf einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, kann eine Änderung, auch eine Verschlechterung, dadurch herbeigeführt werden, dass ein neuer Tarifvertrag – auch rückwirkend zum Beginn des laufenden Jahrs – oder eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.[4]

2 Gleichbehandlung

Auch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kann ein Anspruch auf eine Gratifikation entstehen.

Will der Arbeitgeber nicht alle Arbeitnehmer oder nicht alle gleichmäßig bei der Zahlung von Gratifikationen oder ähnlichen Sonderzuwendungen bedenken, muss er die – sachlich begründeten – Kriterien für eine unterschiedliche Behandlung seiner Arbeitnehmer offenlegen.[1] Ob ein sachlicher Grund vorliegt oder nicht, ist dabei vom Zweck der Sonderleistung abhängig. Sofern der Zweck nicht bereits aus der Bezeichnung der Leistung allein erkennbar ist ("Weihnachtsgeld"), ergibt er sich aus den rechtlichen und tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Arbeitsbedingungen

Sieht eine Betriebsvereinbarung für Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit auf Entgeltbestandteile verzichtet haben, eine höhere Sonderzahlung vor als für Arbeitnehmer, die keinen Verzicht geleistet haben, ist die ungleiche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen sachlich gerechtfertigt, wenn die Sonderzahlung dem Ausgleich der unterschiedlichen Entgeltbedingungen dient und keine Überkompensation eintritt.[3]

Liegen der Sonderzahlung mehrere Zwecke zugrunde, muss sich die Ungleichbehandlung mit allen Zwecken vereinbaren lassen.[4]

Teilzeitbeschäftigte dürfen bei der Zahlung von Gratifikationen nicht benachteiligt werden.[5] Ihnen und befristet eingestellten Arbeitnehmern ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung daher grundsätzlich in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit eines vergleichbaren Arbeitnehmers entspricht.[6]

3 Anwesenheitsprämie

Soweit die Gratifikation freiwillig gezahlt wird, ist eine vertragliche Vereinbarung, nach der die Gratifikation durch Zeiten auch unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder durch andere Fehlzeiten gemindert we...

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