Einführung

Durch das Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der lnvestitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) [akt.] wurden zum 1.1.1984 eine Reihe von Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken-, Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Dabei [akt.] handelte es sich im Wesentlichen um

  • die verstärkte Einbeziehung von Sonderzahlungen in die Beitragspflicht,
  • die Beitragspflicht von Entgeltersatzleistungen,
  • die Neuordnung der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner.

[akt.] Sonderzahlungen wie Weihnachtsgelder, Urlaubsgelder, zusätzliche Monatsentgelte, Tantiemen, Gratifikationen und ähnliche Leistungen werden insoweit zur Beitragsberechnung herangezogen, als sie zusammen mit dem bis zum Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die bis dahin maßgebende anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen.

Sonderzahlungen, die in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.3. gezahlt werden und die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen überschreiten, sind dem Vorjahr zuzurechnen. . .

. . .

. . .

. . .

A. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Siehe [akt.] § 23a SGB IV

A.I Allgemeines

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

A.II Begriff "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt"

[1] Unter den Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts i.S.d. [akt.] § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV fallen alle Bezüge, die in größeren Zeitabständen als monatlich gewährt werden und kein laufendes Arbeitsentgelt darstellen. Hierzu gehören u.a. Weihnachts- und Urlaubsgelder, zusätzliche Monatsentgelte, Tantiemen, Gratifikationen und ähnliche Leistungen, soweit sie Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind auch solche Sonderzahlungen anzusehen, auf die kein Rechtsanspruch besteht; dies gilt auch für Zahlungen nach dem Ausscheiden. Laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse (z.B. Mehrarbeitsvergütungen, Erschwerniszuschläge, vermögenswirksame Leistungen, [sowie sonstige Sachbezüge]) stellen hingegen auch dann kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i.S.d. [akt.] § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar, wenn sie in größeren Zeitabständen als monatlich ausgezahlt werden; sie gehören vielmehr zum laufenden Arbeitsentgelt. Das gleiche gilt für Provisionen, es sei denn, dass sie ohne Bezug auf bestimmte [akt.] Entgeltabrechnungszeiträume gewährt werden.

[2] Übergangsgelder und ähnliche Leistungen, die als Versorgungsbezüge unter § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG fallen, stellen kein Arbeitsentgelt und damit auch kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i.S.d. [akt.] § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar.

[3] . . .

A.III Berechnungsweise

A.III.1 Beitragsbemessungsgrenze für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

[akt.] Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zugerechnet; jedoch werden hierbei die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen außer Kraft gesetzt. Für die Berechnung der [akt.] Beiträge schreibt § 23a Abs. 3 Satz 1 SGB IV dazu vor, dass das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt insoweit zur Beitragsberechnung herangezogen wird, als es zusammen mit dem bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes der Auszahlung erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die bis dahin maßgebende anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.

A.III.2 Zeitliche Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts

a) bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis

Nach [akt.] § 23a Abs. 1 Satz 3 SGB IV ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wird. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts kommt es nicht an. Aus Vereinfachungsgründen kann das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt beitragsrechtlich allerdings auch dem vorhergehenden [akt.] Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn dieser Entgeltabrechnungszeitraum im Zeitpunkt der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts noch nicht abgerechnet ist.

b) bei beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist nach [akt.] § 23a Abs. 2 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn dieser Entgeltabrechnungszeitraum nicht mit Arbeitsentgelt oder nur mit einer Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses belegt ist. Entsprechendes gilt, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt während der Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ([akt.] z.B. wegen Elternzeit ) gezahlt wird. Da eine Zuordnung nur zum letzten [akt.] Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr in Betracht kommt, unterliegt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur dann der Beitragspflicht, wenn bereits vorher in demselben Kalenderjahr von dem Arbeitgeber, der das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zahlt, laufendes Arbeitsentgelt bezogen worden ist. Anderenfalls brauchen von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet zu werden; Ausnahmen [akt.] gelten aufgrund de...

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