(1) In Fällen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI und der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI wird die Hälfte des bisher bezogenen anteiligen Pflegegeldes für bis zu acht bzw. für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt (§ 38 Satz 4 SGB XI).

Die Weiterzahlung setzt voraus, dass vor der Leistungsgewährung der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI oder der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ein Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld bestand. Für die Höhe des Pflegegeldes ist der Pflegegrad im Zeitpunkt des Beginns der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege maßgeblich. Für die Berechnung wird der Monat zugrunde gelegt, in dem die Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege auf den ersten Tag eines Monats fällt. In diesem Fall wird auf den Anteil der Geldleistung des Vormonats abgestellt. Von dem anteiligen Pflegegeld, welches nach den unter Ziffer 3 erläuterten Grundsätzen berechnet wird, wird während der Leistungsgewährung der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI für bis zu acht Wochen oder während der Leistungsgewährung der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI für bis zu sechs Wochen 50 % weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege erfolgt jedoch keine Kürzung des Pflegegeldes. Für diese Tage wird das volle Pflegegeld gewährt. Mit dem ersten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege beginnt die Sechs- bzw. Acht-Wochen-Frist (vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 37 SGB XI).

Bei pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht der Anspruch auf Fortzahlung eines hälftigen Pflegegeldes bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege hingegen für die Dauer von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr (§ 39 Abs. 5 SGB XI).

Beispiel 1

Pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2. Vom 1.3. bis 15.3. befand sich die pflegebedürftige Person in vollstationärer Krankenhausbehandlung. Inanspruchnahme der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI vom 15.3. bis 21.3. Es wird eine Pflegesachleistung in Höhe von 250,00 EUR in Anspruch genommen. Ab dem 22.3. bis 31.3. hält sich die pflegebedürf-tige Person in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege auf.
Sachleistungsanteil (250,00 EUR von 761,00 EUR) = 32,85 %
Geldleistungsanteil = 67,15 %
Ergebnis:
Es besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes vom 1.3. bis 22.3. und 31.3. für insgesamt 23 Tage in Höhe von 170,92 EUR (67,15 % von 332,00 Euro = 222,94 EUR x 23 : 30). Während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege wird ein hälftiges Pflegegeld für insgesamt 8 Tage in Höhe von insgesamt 29,73 EUR (50 % von 332,00 EUR = 166,00 EUR x 67,15 % = 111,47 EUR x 8 : 30) gezahlt.

Beispiel 2

Pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 bis 28.2., ab 1.3. Höherstufung in Pflegegrad 4. Vom 1.3. bis 15.3. hält sich die pflegebedürftige Person in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege auf.
Sachleistungsanteil für den Monat Februar (810,00 EUR von 1.432,00 EUR) = 56,56 %
Geldleistungsanteil = 43,44 %
Sachleistungsanteil für den Monat März (920,00 EUR von 1.778,00 EUR) = 51,74 %
Geldleistungsanteil = 48,26 %
Ergebnis:
Es besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes für den 1.3. in Höhe von 11,08 EUR (43,44 % von 765,00 EUR = 332,32 EUR x 1 : 30). Während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege wird ein hälftiges Pflegegeld für insgesamt 13 Tage in Höhe von insgesamt 72,00 EUR (50 % von 765,00 EUR = 382,50 EUR x 43,44 % = 166,16 EUR x 13 : 30) gezahlt. Für den Zeitraum vom 15.3. bis 31.3. besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes in Höhe von 209,21 EUR (48,26 % von 765,00 EUR = 369,19 EUR x 17 : 30).

Beispiel 3

Tages- und Nachtpflege und Kombinationsleistung bei einer pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 im Juni. Die pflegebedürftige Person befand sich vom 25.6. bis 30.6. in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege.
Sachleistungsanteil (310,00 EUR von 761,00 EUR) = 40,74 %
Geldleistungsanteil = 59,26 %
in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege 572,00 EUR
Ergebnis:
Berechnung der Pflegegeldansprüche:
vom 1.6. bis 25.6. und 30.6.
anteiliges volles Pflegegeld
170,51 EUR
vom 26.6. bis 29.6.
anteiliges hälftiges Pflegegeld
13,12 EUR
Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege werden nicht auf die Kombinationsleistung angerechnet. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36 Abs. 3 SGB XI besteht in voller Höhe auch für einen Teilmonat und wird für den Monat Juni zu 40,74 % (310,00 EUR von 761,00 EUR) in Anspruch genommen. Es kann somit ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 59,26 % des nach § 37 Abs. 1 SGB XI maßgebenden Betrages gezahlt werden. Da während eines Aufenthaltes in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege das hälftige Pflegegeld weiter gezahlt wird, besteht für den Monat Juni ein Anspruch auf d...

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