Gesellschafter sind als Inhaber/Teilhaber eines Unternehmens grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung, weil es an den wesentlichen Merkmalen einer Beschäftigung fehlt. Eine andere Beurteilung kann sich ergeben, wenn ein Gesellschafter gleichzeitig im Unternehmen mitarbeitet. Es ist daher zu prüfen, ob er im Unternehmen nicht beschäftigt ist wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer. Letzteres kann selbst bei Geschäftsführern der Fall sein.
Lohnsteuer: Vergütungen für die Mitarbeit von Gesellschaftern sind kein Arbeitslohn, sondern werden nach § 15 Abs. 1 EStG den Gewinnanteilen zugerechnet. Maßgeblich für den Arbeitnehmerbegriff ist § 611a BGB, der auch die Weisungsgebundenheit beschreibt.
Sozialversicherung: Der Beschäftigungsbegriff i. S. d. Sozialversicherung wird in § 7 SGB IV definiert. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung informieren detailliert im Gemeinsamen Rundschreiben zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen (GR v. 1.4.2022: Anlage 3).
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