Die KJAV ist zuständig für Angelegenheiten der Jugendlichen und Auszubildenden, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und die nicht innerhalb der einzelnen Unternehmen geregelt werden können (§ 73b Abs. 2 i. V. m. § 58 BetrVG). Sie hat die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden gegenüber dem Konzernbetriebsrat zu artikulieren und ihn in Jugend- und Auszubildendenfragen zu unterstützen.

Umgekehrt soll der KBR die KJAV dort, wo es auf Konzernebene um die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden geht, besonders einschalten. Gemäß § 73b Abs. 2 BetrVG gelten die §§ 66 bis 68 BetrVG entsprechend. Danach kann die KJAV beantragen, dass Beschlüsse des KBR ausgesetzt werden, wenn sie nach Ansicht der Vertretung Belange der Jugendlichen und Auszubildenden beeinträchtigen. Darüber hinaus hat die KJAV ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des KBR (und unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. BetrVG auch Stimmrecht) und auf Beteiligung an Besprechungen des KBR mit dem Konzernarbeitgeber, wenn es um Angelegenheiten geht, die insbesondere die Jugendlichen und Auszubildenden im Konzern betreffen.

Über Streitigkeiten zwischen KJAV und KBR über die Beteiligung der KJAV entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.

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