Rz. 2

Eine Umwandlung von Barlohn in den steuerfreien Sachbezug ist zulässig (R 3.45 S. 6 LStR 2015). Es reicht aus, wenn im Vorhinein auf künftig fälligen Arbeitslohn gegen Gewährung von Sachbezug verzichtet wird.[1] Unschädlich ist es, wenn das bisherige ungekürzte Gehalt weiterhin Bemessungsgrundlage für künftige Gehaltserhöhungen ist, die Gehaltsminderung zeitlich begrenzt oder eine einseitige Änderung der Vereinbarung möglich ist.[2] Eine reine Lohnverwendungsabrede ist nicht begünstigt.

Die Steuerfreiheit gilt für Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 LStDV); hierzu gehören auch Betriebspensionäre, die aus dem früheren Arbeitsverhältnis Arbeitslohn beziehen. Selbstständige Mitarbeiter des Betriebs sind nicht begünstigt. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des GG, dass Selbstständige nicht von der Steuerfreiheit profitieren.[3] Die Steuerfreiheit gilt ab 2000, d. h. für Vorteile, die nach 1999 bzw. in einem nach 1999 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet worden sind. Die Ausweitung der Steuerfreiheit durch die Gesetzesänderung v. 8.5.2012 gilt ebenfalls rückwirkend (§ 52 Abs. 4g EStG); allerdings nur soweit Steuerfestsetzungen noch offen sind.[4]

[1] OFD Nordrhein-Westfalen v. 9.7.2015, Kurzinfo LSt 05/2015.
[2] BMF v. 24.7.2013, IV C 3 S 2015/11/10002, Rz. 295, BStBl I 2013, 1022.
[4] BT-Drs. 17/8867, 13.

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