2.6.1 Allgemeines

 

Rz. 170

Durch das ZKAnpG (Rz. 1j) ist § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG inhaltsgleich zu § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG geworden. Es können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt stpfl. (s. aber Rz. 170f.) Ehegatten auf Antrag und mit Zustimmung des Empfängers bis zu einem Höchstbetrag abgezogen werden (sog. Realsplitting). Der Höchstbetrag beträgt ab Vz 2002 13.805 EUR. Ab Vz 2010 erhöht sich der Höchstbetrag um die Beträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die der Stpfl. zur Absicherung für den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten (oder Lebenspartner, der getrennt lebt oder dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist), aufgebracht hat (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 S. 2 EStG).

 

Rz. 170a

Die Regelung mildert ab Vz 1979 die durch das EStG 1974 eingetretene Beschränkung der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen (Erweiterung des Abzugsverbots des § 12 Nr. 2 EStG), die nur noch als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG berücksichtigt werden konnten. Insbesondere soll dem "tiefgreifenden Wechsel der gesamten Lebensverhältnisse" und dem "Wegfall des Splittings" steuerlich Rechnung getragen werden.[1] Durch das Realsplitting wird der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser berücksichtigt als nach der zuvor geltenden Regelung.[2]

 

Rz. 170b

Der Empfänger der Unterhaltsleistungen muss sie als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern (§ 22 EStG Rz. 163). Die Unterhaltsleistungen werden erst durch den Antrag zu Sonderausgaben. Dieser hat damit eine Doppelfunktion: Er ist Verfahrensvoraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen und gleichzeitig materiell-rechtliche Voraussetzung für die Abzugsmöglichkeit dem Grunde nach.[3] Die Besteuerung entfällt, wenn die Unterhaltsleistungen von einem beschr. Stpfl. an seinen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen unbeschränkt stpfl. Ehegatten erbracht werden.[4]

Die Beschränkung des Realsplittings auf geschiedene und dauernd getrennt lebende Ehegatten sowie die Beschränkung auf einen Höchstbetrag ist verfassungsgemäß.[5]

[1] BT-Drs. 8/2100, 60; Uelner, StbKongrRep 1979, 115; zur Kritik Kanzler, DStR 1990, 367.
[2] BT-Drs. 11/5970, 102 betr. die Anhebung des Höchstbetrags auf 27.000 DM.
[3] BFH v. 28.7.2021, X R 15/19, BFH/NV 2022, 367: Der Antrag auf steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben stellt ein rückwirkendes Ereignis beim Empfänger dar; Perleberg-Kölbel, FuR 2022, 460.
[5] BVerfG v. 11.10.1996, 2 BvR 1929/96, StED 1996, 746; BVerfG v. 30.4.1998, 2 BvR 1035/95, StED 1998, 386; BFH v. 13.3.1995, X B 158/94, BFH/NV 1995, 777.

2.6.2 Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs

2.6.2.1 Unterhaltsleistungen

 

Rz. 170c

Gem.§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder den getrennt lebenden Lebenspartner oder den Lebenspartner, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist (§ 14 LPartG), abziehbar. Der Begriff der Unterhaltsleistungen ist in Abs. 1a Nr. 1 nicht definiert. Nach überwiegender Auffassung entspricht er dem in § 33a Abs. 1 EStG verwendeten Begriff, da der Gesetzgeber dem Stpfl. ausdrücklich die Wahl des Abzugs dieser Aufwendungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eingeräumt hat. Dieser ist enger als der in den §§ 1601ff. BGB verwandte Begriff.[1] Unterhaltsleistungen sind danach nur die typischen Unterhaltskosten, das sind die üblichen für den laufenden Lebensunterhalt des Empfängers bestimmten Leistungen für Wohnung, Ernährung und Kleidung des Unterhaltenen. Das gilt auch für die Beiträge zur Krankenversicherung, die der Stpfl. erbringt. Der Unterhalt kann in Geld oder geldwerten Sachleistungen erbracht werden.[2]

Zum Unterhalt gehört auch die auf die Unterhaltsleistungen entfallende ESt nebst SolZ und ggf. KiSt, die der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten erstattet.[3]

Eine Ausweitung des Sonderausgabenabzugs auf Unterhaltsleistungen an ehemalige Lebensgefährten und Eltern eines gemeinsamen Kindes ist verfassungsrechtlich nicht geboten.[4]

 

Rz. 170d

Keine Unterhaltsleistungen sind die Leistungen zur Befriedigung eines über den üblichen Lebensunterhalt hinausgehenden besonderen und außergewöhnlichen Bedarfs, wie z. B. die Übernahme von Krankheitskosten[5] oder von Schulden[6] sowie die Zahlung eines angemessenen Begräbnisses für den geschiedenen Ehegatten, da die Kosten nicht an den Unterhaltsberechtigten gezahlt werden.[7] Letztere Kosten können aber als dauernde Last nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG abgezogen werden, wenn sich im Rahmen einer Vermögensübergabe der Vermögensübernehmer verpflichtet hat, nach dem Tod des Vermögensübergebers die Kosten für eine angemessene Beerdigung zu tragen.[8] Kranken- und Pflegeversicherungskosten als Teil der Unterhaltsleistungen können nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 EStG als eigene Beiträge des Unterhaltsempfängers als Sonderausgaben abgezogen werden.

Zu weiteren Einzelheiten vgl. § 33a EStG Rz. 9ff.

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