1 Vertragliche Verpflichtung

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, seinem Arbeitnehmer unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen sowie ebenfalls unentgeltlich Mahlzeiten zu gewähren, kann sich nur aus einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung ergeben. Kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, schuldet er neben der Barvergütung dem Arbeitnehmer auch evtl. vereinbarte Sachbezüge wie Kost und Logis. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer krank oder im Urlaub ist und aus diesen Gründen die Sachbezüge nicht unmittelbar annehmen kann. In solchen Fällen ist ihr tatsächlicher Verkehrswert festzustellen und dem Arbeitnehmer in bar auszugleichen.

 
Achtung

Sachleistungen bei Ausbildungsverhältnissen

Zu beachten ist noch § 17 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz (BBiG), wonach die Anrechnung von Sachleistungen auf den Ausbildungsvergütungsanspruch 75 % der Bruttovergütung nicht überschreiten darf.[1]

Endet das Arbeitsverhältnis, ist die zur Verfügung gestellte Dienstwohnung zu räumen, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf.

2 Anrechenbarkeit auf den Mindestlohn

Die Höhe der Werte für Kost und Logis sind § 2 SvEV zu entnehmen. Zu beachten ist, dass Kost und Logis ausschließlich bei Saisonarbeiten auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Dabei darf der gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten werden und die Anrechnung der Sachleistungen darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.[1]

Ob ein Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Sachleistungen seinen Mindestlohn erhält, ist in jedem Einzelfall unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen zu prüfen.

[1] Entsprechend § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO i. V. m. § 394 BGB.

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