Der Arbeitnehmer kann vermögenswirksame Leistungen auch auf Verträge anlegen lassen, die von seinem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen, von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartnern oder von seinen Kindern abgeschlossen worden sind, solange die Kinder zu Beginn des Kalenderjahres der vermögenswirksamen Leistung das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.[1] Das gilt aber nicht für Wertpapier-Kaufverträge sowie für Beteiligungsverträge und Beteiligungskaufverträge.

Arbeitnehmer unter 17 Jahren

Hat der Arbeitnehmer selbst zu Beginn des Kalenderjahres der vermögenswirksamen Leistungen das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet, können vermögenswirksame Leistungen auch auf Verträge angelegt werden, die von seinen Eltern oder einem Elternteil abgeschlossen worden sind. Bei Anlagen für den Bau, den Erwerb, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes usw. ist erforderlich, dass die Ehe-/Lebenspartner, die Kinder oder die Eltern Alleineigentümer oder Miteigentümer des Wohngebäudes usw. sind oder zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist.

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