Der Arbeitnehmer kann Wertpapiere, die er aufgrund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Beteiligungen erworben hat, vor Ablauf der Sperrfrist zulagenunschädlich gegen andere Wertpapiere austauschen.[1] Dieser Austausch ist aber nur möglich, wenn die aufgrund des Sparvertrags erworbenen Wertpapiere beim Kreditinstitut verwahrt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erlös aus der Veräußerung einschließlich etwaiger Kursgewinne bis zum Ablauf des folgenden Kalendermonats zum Erwerb anderer begünstigter Wertpapiere verwendet wird. Die neu erworbenen Wertpapiere müssen für den Rest der Sperrfrist beim Kreditinstitut festgelegt werden.

Für vermögenswirksame Leistungen bis zu 150 EUR, die beim Austausch von Wertpapieren übrig bleiben, bleibt die Sparzulage ebenfalls bestehen. Das gilt selbst, wenn die verbleibenden Beträge beim Kreditinstitut nicht wieder festgelegt werden. Verbleibt beim Austausch von Wertpapieren ein Barbestand von mehr als 150 EUR, entfällt eine hierfür gewährte Sparzulage, weil in dieser Höhe eine schädliche Verfügung vorliegt.

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