Die Zuschläge an Entgeltpunkten für Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden jährlich zum 1.7. berücksichtigt. Der Zeitpunkt fällt also mit der Rentenanpassung zusammen. Maßgebend sind aber nur die Zuschläge, die aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des vorherigen Kalenderjahres resultieren.

Erhöhter Rentenzuschlag nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Für jeden Monat, der bei der Zuschlagsgewährung zum 1.7. eines Jahres nach dem Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze liegt, erhöhen sich die Zuschläge an Entgeltpunkten durch einen höheren Zugangsfaktor um 0,5 % pro Monat (für 1 Jahr um 6 %).

Rentenerträge für ein Jahr Beschäftigung (Stand 1.1.2024)

 
Beschäftigung mit mtl. Entgelt mtl. Rentenertrag
regulär
mtl. Rentenertrag
erhöht um 6 %
mtl. Rentenertrag
erhöht um 12 %
538 EUR (Minijob) 5,35 EUR (West)
5,43 EUR (Ost)
5,67 EUR (West)
5,75 EUR (Ost)
5,99 EUR (West)
6,08 EUR (Ost)
1.000 EUR 9,95 EUR (West)
10,09 EUR (Ost)
10,55 EUR (West)
10,69 EUR (Ost)
11,14 EUR (West)
11,30 EUR (Ost)
 
Praxis-Beispiel

Erhöhung zum 1.7. eines Jahres

Ein Versicherter erreicht im Dezember 2022 die Regelaltersgrenze und bezieht ab 1.1.2023 eine Regelaltersrente. Daneben übt er in 2023 und 2024 eine Beschäftigung aus. In der Beschäftigung verzichtet er auf die Rentenversicherungsfreiheit.

Ergebnis: Zum 1.7.2024 werden für die Beschäftigung im Kalenderjahr 2023 Zuschläge an Entgeltpunkten gewährt. Diese Zuschläge erhöhen sich um 9 % (0,5 % x 18 Monate), weil sie erst nach 18 Monaten nach Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht werden (erhöhter Zugangsfaktor: 1,09). Zum 1.7.2025 werden Zuschläge an Entgeltpunkten für die Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 gewährt. Diese erhöhen sich um 15 %, weil sie 30 Monate nach Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht werden (erhöhter Zugangsfaktor: 1,15).

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