vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an im Inland nicht steuerpflichtige Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen einer Konzern- Holdinggesellschaft anlässlich eines Management-Meetings ist nicht möglich, soweit diese auf Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaften aus dem Ausland entfallen, die nicht der Besteuerung im Inland unterliegen.

 

Normenkette

EStG § 37b

 

Streitjahr(e)

2008, 2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.10.2013; Aktenzeichen VI R 57/11)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer i.S.d. § 37b Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin ist die Holdinggesellschaft des A-Konzerns und einer der weltweit führenden Anbieter von Industrie-Technologie.

In den Jahren 2008 und 2009 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung betreffend den Prüfungszeitraum vom 01.05.2006 bis 31.12.2007 durch. Im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung wurde u.a. festgestellt, dass die Klägerin im Oktober 2007 im Schlosshotel B. in C-Stadt ein Management-Meeting durchgeführt hatte, an dem sowohl Arbeitnehmer der Klägerin aus Deutschland als auch Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaften aus dem In- und Ausland teilgenommen hatten. Die Lohnsteuer-Außenprüferin erzielte mit der Klägerin eine Einigung dahingehend, dass die Klägerin den Teilnehmern dieser Veranstaltung betrieblich veranlasste Sachzuwendungen i.H.v. insgesamt 124.197 Euro gewährt hatte. Die Klägerin beantragte die Pauschalierung der Einkommensteuer gemäß § 37b EStG.

Unter Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30 % ermittelte die Lohnsteuer-Außenprüferin nachzufordernde Lohnsteuer i.H.v. 37.259,10 Euro, Solidaritätszuschlag i.H.v. 2.049,25 Euro, evangelische Kirchensteuer i.H.v. 1.068,55 Euro, römisch-katholische Kirchensteuer i.H.v. 1.536,72 Euro, jüdische Kultussteuer i.H.v. 1,83 Euro und alt-katholische Kirchensteuer i.H.v. 1,04 Euro (vgl. Tz. 3 des Berichts über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 30.06.2009).

Der Beklagte schloss sich den Ausführungen der Lohnsteuer-Außenprüferin an und erließ am 14.07.2009 - auch aus anderen Gründen - einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer über einen Gesamtbetrag i.H.v. 124.679,43 Euro.

Am 16.10.2009 erließ der Beklagte einen aus anderen Gründen geänderten Haftungs- und Nachforderungsbescheid, mit dem er den Gesamtbetrag auf 108.685,25 Euro festsetzte.

Die Klägerin hat nach erfolglosem Vorverfahren gegen den Nachforderungsbescheid die vorliegende Klage erhoben.

Sie ist der Ansicht, dass die abgeltende Wirkung des § 37b EStG nur insoweit greifen könne, als tatsächlich deutsche Einkommensteuer anfalle. Daher seien Sachzuwendungen an Empfänger, die in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt einkommensteuerpflichtig seien, bei der Anwendung des § 37b EStG von der Besteuerung auszunehmen. Entsprechend seien die Zuwendungen an die ausländischen Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaften für die Besteuerung gemäß § 37b EStG nicht zu erfassen. Da nach der Teilnehmerliste 34,85 % der Teilnehmer nichtsteuerpflichtige Ausländer gewesen seien, dürfe der Besteuerung nur der auf die inländischen Teilnehmer entfallende Kostenanteil von 65,15 % zu Grunde gelegt werden.

Es sei nicht gerechtfertigt, über § 37b EStG - unabhängig von der Höhe des Steuersatzes - eine im Gesetz nicht vorgesehene Steuerpflicht zu schaffen, zumal sich keine abgeltende Wirkung der Versteuerung für den ausländischen Fiskus ergebe. § 37b EStG sei eine Erhebungsvorschrift, die nicht dazu führen könne, dass im Ausland steuerpflichtige Personen im Inland steuerpflichtig würden. Die Grenze einer gesetzlich zulässigen typisierenden Pauschalierung sei ansonsten überschritten.

Etwas anderes ergebe sich ferner nicht daraus, dass die Vorschrift des § 37b EStG eine freiwillig wählbare pauschale Versteuerungsmöglichkeit sei. Denn sie werde allein deswegen genutzt, weil sie die einzige im EStG vorgesehene Möglichkeit sei, die bei einer Sachzuwendung an einen Geschäftspartner anfallende Einkommensteuer mit abgeltender Wirkung zu übernehmen.

Auch sei aus der Gesetzesbegründung, wonach die Pauschalierung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens eingeführt worden sei, zu folgern, dass nur Zuwendungen an inländische Empfänger zu erfassen seien. Denn für ausländische Empfänger gebe es kein Besteuerungsverfahren. Darüber hinaus würden auch nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29.04.2008 (Bundessteuerblatt I 2008, 566) in Rn. 6 bei ausländischen Zuwendenden nur solche Zuwendungen von § 37b EStG erfasst, die unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtigen im Inland gewährt werden. Dies müsse auch gelten, wenn ein Inländer eine solche Zuwendung erbringe. Im Übrigen könne die Anzahl der ausländischen Empfänger anhand der vorgelegten Liste leicht ermittelt werden.

Die Klägerin bea...

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