Rz. 9

Nach § 19 ist ein Vergabeausschluss wegen der besonderen Tragweite dieser Sanktion auf die Fälle beschränkt, in denen das Verfahren abgeschlossen ist[1], d. h. in denen Rechtskraft des Bußgeldbescheids eingetreten ist.

 

Rz. 10

Rechtskraft tritt ein, wenn die Rechtsbehelfsfrist ungenutzt gelassen wird, ein eingelegter Einspruch zurückgenommen wird oder wenn es gegen eine gerichtliche Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr gibt. Gegen den Bußgeldbescheid können der Betroffene bzw. die Verfahrensbeteiligten nach § 67 OWiG innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Hauptzollamt seinen Sitz hat, grds. in einer Hauptverhandlung (§§ 68 Abs. 1, 71 OWiG). Gegen das Urteil ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG Rechtsbeschwerde zulässig, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als 250 EUR festgesetzt worden ist.

[1] BT-Drucks. 18/2410 S. 25.

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