Rz. 34

In kleineren Vergabeverfahren bis zu einer Bagatellgrenze von bis zu 30.000 EUR ist es dem öffentlichen Auftraggeber nach Abs. 3 freigestellt, ob er Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen gegen Bewerber wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 MiLoG aus dem Gewerbezentralregister einholt[1] oder alternativ von Bewerbern eine Erklärung verlangt, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen. Gibt der Bewerber eine Eigenerklärung ab, kann der öffentliche Auftraggeber zusätzlich Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a GewO anfordern. Wegen der jederzeit bestehenden Möglichkeit einer Nachprüfung durch Einholung einer Registerauskunft müssen Bewerber damit rechnen, dass eine falsche Eigenerklärung aufgedeckt wird.

 

Rz. 35

Nach § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO können zur Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen Auskünfte aus dem Register über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 SchwarzArbG, § 21 Abs. 1 und 2 MiLoG, § 5 Abs. 1 oder 2 AEntG in der bis zum 23. April 2009 geltenden Fassung, § 23 Abs. 1 und 2 AEntG sowie § 81 Abs. 13 GWB erteilt werden. Auskunftsberechtigt sind nach § 150a Abs. 1 Satz 2 GewO die Behörden und öffentlichen Auftraggeber i. S. d. § 99 GWB.

 

Rz. 36

Bei Aufträgen ab einem Auftragswert von 30.000 EUR reicht eine Eigenerklärung des Bewerbers nicht aus. Der öffentliche Auftraggeber nach Abs. 2 ist ausdrücklich verpflichtet, für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a GewO (Rz. 41) anzufordern (Abs. 4). Damit ist gewährleistet, dass die Zuverlässigkeit von Bewerbern ab Überschreiten der Bagatellgrenze stets geprüft wird und nur zuverlässigen Bewerbern der Zuschlag erteilt wird.

[1] BT-Drucks. 16/5522 S. 41.

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