Rz. 48

Der Arbeitgeber hat nach § 2 Abs. 1 NachwG spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien
  2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses
  4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann
  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
  6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit
  7. die vereinbarte Arbeitszeit
  8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
 

Rz. 49

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NachwG ist die Fälligkeit des Anspruchs auf das Arbeitsentgelt zu dokumentieren. Dies gilt auch für eine Vereinbarung von Arbeitszeitflexibilisierung und die Führung eines Arbeitszeitkontos, da dadurch die Fälligkeit des Anspruchs auf Arbeitsentgelt hinausgeschoben wird.

 

Rz. 50

Arbeitgeber mit Sitz im EU-Ausland müssen die für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Arbeitsbedingungen ebenfalls schriftlich nachweisen. Dies folgt aus der Nachweis-RL, die nach Art. 9 bis spätestens 30.6.1993 in nationales Recht umzusetzen war.

 

Rz. 51

Eine Ausnahme von der Nachweispflicht gilt nach § 1 Abs. 1 NachwG für Arbeitnehmer, die nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.

 

Rz. 52

Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG ausgeschlossen.

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