Rz. 1

Die Anmeldung von Arbeitnehmern bzw. Leiharbeitnehmern nach § 16 durch den Arbeitgeber bzw. den Entleiher soll dem Zoll die wirksame Prüfung der rechtzeitigen Zahlung des Mindestlohns nach § 20 MiLoG ermöglichen. Diese Pflicht besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber bzw. der Verleiher seinen Sitz im Ausland hat. Die Meldepflichten sind denen in § 18 AEntG zur Kontrolle der Gewährung der Mindestarbeitsbedingungen nach dem AEntG und in § 17b AÜG, soweit es um die Einhaltung der Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG geht, im Wesentlichen nachgebildet. Sie sollen den besonderen Schwierigkeiten der Prüfung durch den Zoll wegen der oftmals kurzen Aufenthaltsdauer der entsandten Arbeitnehmer bzw. Leiharbeitnehmer und den regelmäßig nicht bestehenden gewerbe- und handwerksrechtlichen Meldepflichten für Arbeitgeber, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Betriebssitz haben und hier lediglich vorübergehend tätig werden, Rechnung tragen.[1]

Die MiLoMeldV[2] und die MiLoDokV[3] sehen Abwandlungen und Vereinfachungen von der Meldepflicht nach § 16 vor.

[1] Kretz, Rz. 147; Koberski u. a., § 18 Rz. 5.
[2] S. Rz. 42.
[3] S. Rz. 59.

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