Rz. 102

Die Prüfbefugnis des Zolls ist auch im Deutschen Bundestag und in den meisten Landesparlamenten eingeschränkt. Der Präsident des Deutschen Bundestags übt nach Art. 40 Abs. 2 GG im Gebäude des Deutschen Bundestags die Polizeigewalt aus. Polizeigewalt haben auch die meisten Präsidenten der Länderparlamente in ihrem Parlamentsgebäude. Diese umfasst alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie schließt das Tätigwerden der Polizeibehörden sowie der Ordnungsbehörden des Bundes und der Länder aus, es sei denn, dass sie um Amtshilfe gebeten werden. Vor einer Prüfung ist daher stets eine Genehmigung des jeweiligen Parlamentspräsidenten einzuholen.

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