Rz. 3

So, wie auch gegen die Mindestlohnverordnung nach dem AEntG allgemeine Feststellungsklage erhoben werden kann, steht dieser Weg auch im Rahmen einer Verordnung nach § 11 MiLoG offen.[1] Damit kann die Wirksamkeit der Verordnung zur Überprüfung gestellt werden. Außerdem kann die Rechtmäßigkeit der Verordnung auch inzident, beispielsweise im Rahmen einer Klage eines Arbeitnehmers auf Zahlung des Mindestlohns, überprüft werden.

[1] HK-MiLoG, Düwell/Schubert/Heilmann, § 11 MiLoG, Rz. 13; a. A.: Riechert/Nimmerjahn, § 11 MiLoG, Rz. 48ff.

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